Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
A._ wird von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt beschuldigt, zwischen Juli 2012 und Januar 2013 mehrfach seine damalige Lebenspartnerin B._ körperlich belästigt, bedroht und zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben. Dies geschah sowohl persönlich als auch telefonisch, wobei er ihr mit dem Tod drohte, um seinen Forderungen Nachdruck zu verleihen.
Nachdem er in früheren Verfahren wegen mehrfacher Vergewaltigung und sexueller Nötigung verurteilt wurde, hob das Bundesgericht in mehreren Fällen die Urteile auf und wies die Angelegenheit zur neuen Entscheidung zurück. Im aktuellen Verfahren wurde A.__ letztendlich am 16. August 2023 erneut wegen mehrfacher Vergewaltigung und Tätlichkeiten schuldig gesprochen, jedoch in anderen Anklagepunkten freigesprochen. Er wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt, unter Einrechnung der bereits verbüßten Haft.
ErwägungenBindungswirkung des Rückweisungsentscheids: Das Bundesgericht stellte fest, dass die mit der neuen Entscheidung befasste Instanz an die im Rückweisungsentscheid gegebene rechtliche Beurteilung gebunden ist. Diese Bindungswirkung darf nicht ignoriert werden.
Aussagepsychologisches Gutachten: A.__ wies darauf hin, dass die Vorinstanz die bundesgerichtlichen Weisungen zum Gutachten nicht beachtet habe. Das Bundesgericht erkannte, dass die Vorinstanz das Gutachten willkürlich interpretierte und warf der Vorinstanz vor, eigene Schlussfolgerungen anstelle der fachlichen Gutachten zu ziehen.
Glaubwürdigkeit der Geschädigten: Die Vorinstanz hatte die Aussagen der Geschädigten trotz ihrer späteren Widerrufe als glaubwürdig eingeschätzt. Das Bundesgericht bestätigte, dass sie die vorinstanzlichen Beurteilungen zur Glaubwürdigkeit und Motivlage der Geschädigten nicht als willkürlich einstufte.
Strafzumessung: A.__ kritisierte die Höhe der Strafe als zu hoch. Das Bundesgericht stellte klar, dass die Berufungsinstanz nicht an die Strafzumessung der Erstinstanz gebunden ist und die Vorinstanz einen eigenen Ermessensspielraum bei der Strafzumessung hat.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A._ ab, da die vorinstanzlichen Entscheidungen hinsichtlich der Schuldsprüche und der Strafzumessung auf rechtlich einwandfreien Erwägungen basierten. Die Gerichtskosten wurden A._ auferlegt.
SchlussfolgerungDas Urteil des Bundesgerichts bestätigte die Verurteilung von A.__ und betrachtete die Argumente und Einwände des Beschwerdeführers als unbegründet, was die Glaubwürdigkeit der Geschädigten und die Durchführung der rechtlichen Bewertungen betrifft.