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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts (6B_1316/2023) vom 16. August 2024:
Sachverhalt: A._, ein nordmazedonischer Staatsangehöriger, wurde vom Amtsgericht Thal-Gäu für gewerbsmässigen Diebstahl und mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses verurteilt. Er erhielt eine bedingte Freiheitsstrafe von 22 Monaten sowie eine Geldstrafe und wurde für 5 Jahre aus der Schweiz verbannt, mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). Dagegen legte A._ Berufung ein, die vom Obergericht des Kantons Solothurn bestätigt wurde, wobei die Freiheitsstrafe auf 20 Monate und die Landesverweisung beibehalten wurde. A.__ erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen: 1. Öffentliche Interessen vs. Private Interessen: - A.__ argumentierte, die Landesverweisung würde einen schweren persönlichen Härtefall darstellen, da er seit 21 Jahren in der Schweiz lebt und gut integriert sei. - Art. 66a StGB schreibt für gewerbsmässigen Diebstahl eine obligatorische Landesverweisung vor, wobei davon ausnahmsweise abgesehen werden kann, wenn ein schwerer persönlicher Härtefall und überwiegende private Interessen vorliegen.
Die Vorinstanz stellte fest, dass er wirtschaftlich stabil ist und über Verbindungen zu seinem Herkunftsland Nordmazedonien verfügt, was eine Rückkehr erleichtert.
Strafrechtliche Bewertung:
Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiegt daher die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz.
Entscheidung des Bundesgerichts:
Insgesamt entschied das Bundesgericht, dass die öffentlichen Interessen an der Sicherheit und Ordnung in der Schweiz die persönlichen Belange von A.__ klar überwiegen.