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In dem Urteil 9E_1/2023 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. August 2024 geht es um einen Streit zwischen dem Kanton Schwyz und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezüglich einer pauschalen Steueranrechnung auf ausländische Quellensteuern, die an A.__ gezahlt wurde.
Sachverhalt: Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz gewährte A.__ für das Jahr 2018 eine pauschale Steueranrechnung von 967'917 CHF auf die ausländische Quellensteuer von 1'272'941 CHF, die von Dividenden abgezogen worden war. Der Kanton stellte später dem Bund 529'629 CHF in Rechnung, erhielt jedoch von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) die Mitteilung, dass nur 322'639 CHF (ein Drittel der Anrechnung) zu zahlen sei. Der Kanton Schwyz klagte daraufhin gegen die ESTV, um den vollen Betrag von 529'629 CHF durchzusetzen.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Klage und kam zu dem Schluss, dass der Kanton Schwyz aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 120 Abs. 2 BGG und die VO PStA) berechtigt ist, direkt beim Gericht Klage zu erheben, da es keine andere Instanz gibt, die diesen Fall behandeln kann. Es stellte fest, dass die ESTV nicht befugt war, die Kürzung gegenüber dem Kanton vorzunehmen, sodass die Klage des Kantons Schwyz in Bezug auf den strittigen Betrag zulässig war.
In der Hauptsache beschäftigte sich das Gericht mit der Frage, wie die Lasten aus der pauschalen Steueranrechnung zwischen Bund, Kanton und Gemeinde verteilt werden sollten. Es stellte fest, dass die Regelung in der VO PStA eine pauschale Lastenverteilung vorsieht, die nicht zwingend an die effektiven Steuersätze gekoppelt ist. Entsprechend rechnete das Gericht den Anteil des Bundes an den insgesamt gewährten 967'917 CHF pauschalen Steueranrechnung auf 362'968.88 CHF und gab der Klage in dieser Höhe statt.
Entscheid: Das Bundesgericht entschied, dass der Kanton Schwyz 362'968.88 CHF von der Eidgenossenschaft erstattet bekommen sollte. Es wies den Antrag auf Aufhebung der "Kürzungsverfügung" der ESTV ab, da dieser als unzulässig betrachtet wurde und er nicht das erforderliche Anfechtungsobjekt darstellt. Die Gerichtskosten wurden entsprechend aufgeteilt, ohne dass eine Partei Anspruch auf Parteientschädigung hatte.
Zusammengefasst bestätigte das Bundesgericht die Ansprüche des Kantons Schwyz auf Grundlage der dargelegten Vorzüge der gesetzlichen und administrativen Rahmenbedingungen, die die pauschale Steueranrechnung regeln.