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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 8C_75/2024
Sachverhalt: A._ war vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 als Praktikant bei der B._ AG angestellt. Während seines Urlaubs in Sri Lanka erlitt er am 16. April 2022 einen schweren Verkehrsunfall, der zu einem Schädelhirntrauma führte. Zunächst erkannte die Solida Versicherungen AG ihre Leistungspflicht an, verneinte jedoch später, A._ sei nicht nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) in der Schweiz versichert, da er während seines Praktikums nicht in der Schweiz gearbeitet habe. Diese Entscheidung wurde in einem Einspracheentscheid vom 27. März 2023 bestätigt. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde von A._ am 11. Dezember 2023 ab.
Erwägungen: Im Verfahren vor dem Bundesgericht beantragte A._ die Beiladung seiner Arbeitgeberin zur Wahrung der rechtlichen Interessen, was jedoch abgelehnt wurde. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht entschieden hatte, dass A._ zum Zeitpunkt des Unfalls nicht als in der Schweiz beschäftigter Arbeitnehmer galt, und somit keine Versicherungspflicht nach UVG bestand. Es wurde festgestellt, dass er nie physisch in der Schweiz für die B.__ AG tätig war und somit die Anforderungen zur obligatorischen Unfallversicherung nicht erfüllt seien.
Die Vorinstanz hatte die relevanten rechtlichen Grundlagen korrekt interpretiert. A.__ argumentierte, er hätte in der Schweiz gearbeitet, was jedoch nicht als gültiger Nachweis ausgelegt wurde, da er im Unfallzeitpunkt im Ausland lebte und arbeitete. Das Bundesgericht entschied, dass keine Rechtsverletzung vorlag und wies die Beschwerde ab.
Schlussfolgerung: Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Entscheidung des Sozialversicherungsgerichts wurde bestätigt, und das Urteil wurde den Beteiligten schriftlich mitgeteilt.