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Das Urteil des Bundesgerichts (1C_460/2023) behandelt die rechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde Oberkirch und einem Grundstückseigentümer (A.__) bezüglich der Teilnahme an den Kosten einer Fliessgewässerrevitalisierung, die im Rahmen einer Zonenplanänderung vereinbart wurde.
Sachverhalt: A._ war Eigentümer eines Grundstücks, das im Zuge einer Ortsplanrevision umgezont wurde. In einem Vertrag vom 27. Februar 2013 verpflichtete sich A._, der Gemeinde einen Betrag von 10 Franken pro Quadratmeter für neu eingezontes Bauland zu zahlen, um die Revitalisierung von Flussufern und die Schaffung öffentlicher Infrastruktur zu finanzieren. Diese Zahlung leistete A.__ jedoch nicht, was zur Klage der Gemeinde Oberkirch führte. Das Kantonsgericht Luzern wies die Klage ab, was die Gemeinde zur Beschwerde an das Bundesgericht veranlasste.
Erwägungen: 1. Zuständigkeit und Eintreten: Das Bundesgericht stellte fest, dass es zuständig war, da es sich um einen Entscheid der letzten kantonalen Instanz handelte. Die Gemeinde hat das Recht, gegen die Verletzung ihrer Autonomierechte zu beschweren.
Gemeindeautonomie: Die Beschwerdeführerin berief sich auf ihre Autonomie und die damit verbundene Befugnis, Abgaben im Zusammenhang mit der Ortsplanung zu erheben. Das Bundesgericht betonte, dass diese Autonomie in der Schweizer Verfassung verankert ist. Insbesondere besteht die Kompetenz, eine Mehrwertabgabe zu erheben, die mit der Zonenplanänderung zusammenhängt.
Qualifikation der Abgabe: Das Bundesgericht widerlegte die Argumentation des Kantonsgerichts, die die vereinbarte Entschädigung als Kostenbeteiligung betrachtete, und stellte fest, dass es sich stattdessen um einen Ausgleich für einen planbedingten Mehrwert handelt. Die Vereinbarung zwischen der Gemeinde und A.__ soll nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist Bestandteil der Vorbereitung der Ortsplanung.
Gesetzliche Grundlage: Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die vereinbarte Abgabe auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage basiert, da die Gemeinde gemäß dem Raumplanungsgesetz (RPG) entitled ist, einen angemessenen Ausgleich für planbedingte Vor- und Nachteile zu fordern.
Einschätzung des vorhergehenden Urteils: Das Bundesgericht stellte fest, dass das Kantonsgericht zu Unrecht die Kompetenz der Gemeinde zur Erhebung der Abgabe verneinte und hob das Urteil auf. Die Angelegenheit wird zur weiteren Prüfung und Auslegung des verwaltungsrechtlichen Vertrags an das Kantonsgericht zurückgewiesen.
Fazit: Das Bundesgericht hat letztlich die Beschwerde der Gemeinde Oberkirch gutgeheißen, das Urteil des Kantonsgerichts aufgehoben und die Weiterverhandlung zur Klärung der vertraglichen Verpflichtungen angeordnet. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdegegner auferlegt, während keine Parteientschädigung zugesprochen wurde.