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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_771/2023 vom 5. August 2024
Sachverhalt: A._, geboren 1974 und beruflich als Mechaniker tätig, beantragte aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen durch Hernien und degenerative Wirbelsäulenerkrankungen zweimal Leistungen der Invalidenversicherung (IV). Die erste Anfrage erfolgte 2011 und die zweite im Jahr 2018. Nach einer medizinischen Begutachtung wurde ihm für bestimmte Zeiträume eine volle Rente zugesprochen, allerdings wurde eine Rente für die Zeit zwischen dem 1. August 2019 und dem 28. Februar 2021 sowie für den Zeitraum ab dem 1. August 2021 nicht gewährt. A._ legte gegen diese Entscheidung beim kantonalen Gericht Beschwerde ein, das seine Klage teilweise gutheißt.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Rechtsmittel: A.__ reichte einen Rekurs ein, um die Entscheidung des kantonalen Gerichts zu revidieren. Der Bundesgerichtshof beurteilt den Fall bezüglich der Festlegung des Invaliditätsgrades, insbesondere der Ermittlung des Erwerbseinkommens ohne Invalidität und des Invalideneinkommens.
Berechnung des Invaliditätsgrads: Das Gericht stellte fest, dass A.__ von Januar 2018 bis Juli 2021 teilweise oder vollständig arbeitsunfähig war. Eine Überprüfung der Berechnung der Invalidenrente ergab, dass die vom kantonalen Gericht zugrunde gelegten Werte für das Einkommen ohne Invalidität und das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung aller Umstände fehlerhaft waren.
Verdienst ohne Invalidität: A.__ argumentierte, dass sein früheres Einkommen von 76'180 CHF – welches bisher nicht in die Berechnung einfloss – maßgeblich für die Festlegung seines Anspruchs auf Rente sein sollte. Das Bundesgericht stimmte ihm zu, dass die Berechnung des Einkommens ohne Invalidität nicht korrekt durchgeführt worden war und wies darauf hin, dass die zuständige IV-Stelle Informationen beim ehemaligen Arbeitgeber hätte einholen müssen.
Entscheidung: Das Bundesgericht entschied, dass A._ Anspruch auf eine volle Rente vom 1. Januar bis 31. Juli 2019, eine halbe Rente vom 1. August bis 31. Oktober 2019 und eine volle Rente vom 1. März bis 31. Juli 2021 hat. Die Entscheidung des kantonalen Gerichts sowie die Rentenzusprechung der IV wurde für die Zeit ab dem 1. November 2019 bis zum Ende des Monats Februar 2021 sowie ab dem 1. August 2021 aufgehoben. Das Gericht ordnete eine neue Untersuchung des Sachverhalts an, um das tatsächliche Einkommen von A._ vor der Invalidität festzustellen.
Kosten: Die Gerichts- und Verfahrenskosten wurden dem Büro der Invalidenversicherung auferlegt, das auch verpflichtet wurde, A.__ die Kosten für den Rekurs vor dem Bundesgericht zu erstatten.
Schlussfolgerung: Das Bundesgericht gab teilweise dem Rekurs von A.__ statt und ordnete eine Überprüfung der Berechnungen seiner Invaliditätseinkünfte an, um sicherzustellen, dass die Ansprüche auf Rentenzahlungen korrekt ermittelt werden.