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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_697/2021 vom 11. Juni 2024
Sachverhalt: Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte der Pensionskasse A.__ eine Baubewilligung für den Neubau der Siedlung Brunaupark mit 497 Wohnungen, einem Ladenzentrum und einer Garage. Diese Entscheidung wurde jedoch von einem Anwohner sowie von einem Verein und anderen Beschwerdegegnern angefochten, die die Aufhebung der Bewilligungen beantragten. Das Baurekursgericht hob die Erlaubnis aufgrund erheblicher Überschreitungen der lärmrechtlichen Immissionsgrenzwerte (IGW) auf, da der Nachweis fehlte, dass alle erforderlichen Maßnahmen zur Lärmoptimierung ergriffen worden waren. Das Verwaltungsgericht wies daraufhin eine Beschwerde der Pensionskasse ab.
Erwägungen: Die Pensionskasse A.__ erhob Beschwerde beim Bundesgericht, da sie eine Bestätigung der lärmschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung verlangte. Das Bundesgericht prüfte, ob das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hatte. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Bauvorhaben erhöhte Lärmwerte nicht ausreichend berücksichtigt hatte und dass die Vorinstanz deren Nachweise zur Lärmoptimierung als unzureichend ansah. Insbesondere wurde festgestellt, dass die Pensionskasse die Anforderungen an den Nachweis der Umsetzung der Lärmschutzmaßnahmen übersehen hatte.
Das Gericht entschied, dass die Argumentation der Pensionskasse, die Vorinstanz habe die Nachweispflichten überspannt und die geplanten baulichen Maßnahmen nicht ausreichend gewichtet, unbegründet sei. Es wurde betont, dass es für eine Ausnahmebewilligung unerlässlich sei, eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Lärmschutzmaßnahmen vorzulegen. Das Bundesgericht entschied letztlich, die Beschwerde abzuweisen und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Schlussfolgerung: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Pensionskasse zu wenig substanzielle Nachweise zum Lärmschutz vorgelegt hatte und wies die Beschwerde zurück. Die Entscheidung verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Nachweisführung im Zusammenhang mit lärmrechtlichen Genehmigungen und die Wichtigkeit einer adäquaten Berücksichtigung der Lärmschutzmaßnahmen in der Bauplanung.