Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_265/2023 vom 19. August 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_265/2023 vom 19. August 2024

Sachverhalt: A.__, ein 1961 geborener Mann, der zuletzt als Berufschauffeur arbeitete, beantragte am 26. Juni 2019 Leistungen der Invalidenversicherung. Das kantonale Amt für Invalidenversicherung Genf lehnte mit einer Entscheidung vom 20. Oktober 2020 die Leistungen ab, gestützt auf die Einschätzung eines psychiatrischen Gutachtens, das keine relevanten Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit feststellte.

A._ legte dagegen Beschwerde ein, woraufhin das Gericht eine neue psychiatrische Begutachtung anordnete. In einem Bericht vom 29. Dezember 2022 stellte der psychologische Gutachter fest, dass A._ eine Arbeitsfähigkeit von 40 % aufgrund eines mittel- bis schwergradigen narzisstischen Persönlichkeitsstörung und einer leichten Dysthymie hatte. Das Gericht führte daraufhin das Verfahren fort und hob die vorherige Ablehnung auf, was vom Amt als rechtswidrig eingestuft wurde.

Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit des Recours in öffentlichem Recht und stellte fest, dass Entscheidungen, die einen Fall zur erneuten Entscheidung an eine Behörde zurückverweisen, grundsätzlich vorläufig sind, jedoch das Amt in diesem spezifischen Fall durch die vom Gericht aufgestellten Vorgaben unrechtmäßig gefährdet sein könnte. Die Zulässigkeit des Recours wurde daher bejaht.

Das Gericht stellte fest, dass das kantonale Gericht bei der Bewertung der Arbeitsfähigkeit von A.__ auf das psychiatrische Gutachten vom 29. Dezember 2022 zurückgreifen durfte. Es wurde geklärt, dass die vorangegangenen Gutachten nicht die zu erwartende Beweiskraft hatten, da sie nicht die erforderliche Tiefe und Detailgenauigkeit aufwiesen.

Das Bundesgericht erkannte die Beweiswürdigung und die Expertise als schlüssig an. Auch die Beurteilung, dass A.__ Symptome übertrieben und damit eine Rente anstrebe, fand Anerkennung. Das Gericht stellte fest, dass trotz der Erkennung von Symptomen eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gegeben war, was die Entscheidung des kantonalen Gerichts bestätigte.

In der Folge wurde der Recours als unbegründet abgewiesen und die Kosten des Verfahrens dem recourierenden Amt auferlegt.

Fazit: Das Bundesgericht wies das Rechtsmittel des Amtes für Invalidenversicherung zurück, bestätigte das Urteil des kantonalen Gerichts und erkannte die 40%ige Arbeitsfähigkeit des A.__ an.