Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt:
A.__, geboren 1966, arbeitete als Zimmermädchen und war ab 2002 bei der Staatsverwaltung Genf angestellt. Aufgrund gesundheitlicher Probleme legte sie im April 2016 einen Antrag auf Invalidenrente ein. Die Invalidenversicherung erkannte ihr eine halbe Rente ab April 2017 zu, basierend auf einem somatoformen Schmerzsyndrom und einer mittelgradigen Depression.
Im September 2020 beantragte A.__ eine Überprüfung ihrer Rentenansprüche aufgrund einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Expertisen ergaben, dass sich ihr Zustand sowohl psychisch als auch somatisch verschlechtert hatte, was zur Feststellung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führte. Die Invalidenversicherung jedoch lehnte eine Erhöhung der Rente ab und hielt an der halben Rente fest.
A.__ ging gegen diese Entscheidung vor, und das kantonale Gericht stellte fest, dass sie ab Dezember 2020 Anspruch auf eine volle Invalidenrente hatte, was zur Anfechtung durch das Invalidenversicherungsamt führte.
Erwägungen des Bundesgerichts:
Das Bundesgericht prüfte die Voraussetzungen für eine Rentenrevision. Es stellte fest, dass die kantonale Instanz umfassend die medizinische Lage der Beschwerdeführerin analysiert und die Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes korrekt gewürdigt hatte. Die Expertenmeinungen, die eine drastische Veränderung in der Arbeitsfähigkeit dokumentierten, waren überzeugend.
Das Bundesgericht wies die Einwände des Invalidenversicherungsamtes zurück, da diese nicht substantiiert darlegten, inwiefern die vorangegangenen Feststellungen der kantonalen Gerichte unzutreffend waren. Es stellte klar, dass alle relevanten Beweise und die Behauptungen der Ärzte ausreichend berücksichtigt wurden.
In Bezug auf die vorgebrachten Argumente zur angeblichen "Willensschwäche" der Antragstellerin und ihrer sozialen Ressourcen urteilte das Gericht, dass diese Aspekte nicht zu einer anderen Schlussfolgerung führen würden.
Urteil:Das Bundesgericht wies das Rechtsmittel des Invalidenversicherungsamtes ab und bestätigte die Entscheidung des kantonalen Gerichts, A._ ab Dezember 2020 eine vollständige Invalidenrente zu gewähren. Die Gerichtskosten wurden dem Invalidenversicherungsamt auferlegt und es wurde A._ eine Entschädigung für die Verfahrenkosten zugestanden.