Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
A.__, eine 2002 geborene Studentin, hat im Juni 2021 das französische Baccalauréat mit Erfolg abgeschlossen. Sie reichte am 7. Februar 2023 einen Antrag auf Immatrikulation an der Universität Genf (UNIGE) ein, um einen Bachelor in der Fakultät für Literatur zu beginnen. Der Antrag wurde jedoch am 9. Februar 2023 abgelehnt, da sie nicht die erforderlichen Spezialfächer (Physique-chimie oder Sciences de la vie et de la terre) in der Terminale gewählt hatte, was die Zulassungsvoraussetzungen für das akademische Jahr 2023-2024 nicht erfüllte. A.__s Einspruch wurde am 12. April 2023 abgelehnt und diese Entscheidung wurde auch von der Verwaltungsabteilung des Genfer Gerichtshofs am 28. November 2023 bestätigt.
Erwägungen des Bundesgerichts:Zulässigkeit des Rekurses: Das Bundesgericht stellt fest, dass der Rekurs in der vorliegenden Form zulässig ist, da er gegen eine endgültige Entscheidung der kantonalen Gerichtsbehörde gerichtet ist und die Rekurrentin ein schützenswertes Interesse an der Anfechtung hat.
Rechtsprüfung: Das Bundesgericht überprüft die Anwendung des nationalen und internationalen Rechts. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob A.__s Baccalauréat mit der Matura gleichzusetzen ist, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen der Konvention von Lissabon, die die Anerkennung ausländischer Qualifikationen regelt.
Einstufung des Baccalauréats: Das Gericht führte aus, dass A._s Baccalauréat wesentliche Unterschiede zur Maturität aufweist, insbesondere in Bezug auf die erforderlichen Fachrichtungen, die für die Immatrikulationskriterien 2023-2024 gefordert werden. A._ hat die notwendigen naturwissenschaftlichen Fächer in der Terminale nicht gewählt, was zu einem wesentlichen Unterschied im Sinne der Konvention von Lissabon führt.
Gleichheits- und Verhältnismäßigkeitsprinzip: Die Rekurrentin argumentierte, es hätte einen Übergangsmodus geben sollen, um den ersten Jahrgang des neuen Baccalauréats zu berücksichtigen. Das Gericht wies diese Argumentation zurück, da es keine Verletzung der Prinzipien von Gleichheit und Verhältnismäßigkeit feststellte. Die UNIGE hatte alle erforderlichen Informationen rechtzeitig bereitgestellt, und die Rekurrentin war in der Lage, informierte Entscheidungen über ihre Fachrichtungen zu treffen.
Zusammenfassung: Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Entscheidung der UNIGE und die darauf basierenden Überlegungen des Genfer Gerichts rechtmäßig waren. Der Rekurs wurde abgewiesen, und A.__ wurde die Zahlung der Gerichtskosten auferlegt.
Der Rekurs wird abgewiesen, und die Rekurrentin muss die Gerichtskosten in Höhe von 2.000 CHF tragen.