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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_840/2023 vom 22. August 2024:
Sachverhalt: A._ und B._ sind die geschiedenen Eltern von C._. Im Scheidungsurteil wurde B._ verpflichtet, verschiedene Unterhaltsbeiträge für C._ zu zahlen. A._ heiratete im Jahr 2020 erneut und bekam ein weiteres Kind, D._. B._ stellte daraufhin beim Bezirksgericht einen Antrag auf Reduktion der Unterhaltszahlungen, was abgewiesen wurde. In der Berufung entschied das Kantonsgericht Luzern jedoch, dass die Unterhaltsbeträge für C._ nach unten angepasst werden müssten, zum Teil aufgrund der Geburt von D._ und der damit verbundenen finanziellen Veränderungen.
Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht prüfte die Rechtsgültigkeit der Berufung. Es stellte fest, dass die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen nur bei erheblichen und dauerhaften Veränderungen der Verhältnisse zulässig ist. Die Geburt eines weiteren Kindes der Mutter kann einen Abänderungsgrund darstellen, da dies die finanziellen Verpflichtungen des Vaters beeinflusst. Das Gericht befand, dass die Vorinstanz zu Recht den Betreuungsunterhalt für beide Kinder aufteilte, da die Mutter durch die Geburt von D._ nicht weniger für C._ zu sorgen in der Lage war. Auch die Argumente der Beschwerdeführerin hinsichtlich der vertraglichen Einigung im Scheidungsverfahren wurden zurückgewiesen, da die gegenwärtigen Umstände die ursprünglichen Vereinbarungen nicht obsolet machen konnten.
Das Gericht wies die Beschwerde von A._ ab, da die vorinstanzliche Entscheidung rechtens war. A._ wurde die Gerichtskosten auferlegt, wobei sie vorläufig von der Bundesgerichtskasse getragen werden. Ihr Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde hingegen gutgeheissen.
Entscheid: Die Beschwerde wird abgewiesen, die Gerichtskosten werden A.__ auferlegt, und sie erhält einen Rechtsbeistand auf Kosten der Bundesgerichtskasse.