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Die A._ AG hatte ihren statutarischen Sitz ursprünglich im Kanton Zürich, verlegte diesen jedoch am 22. Mai 2015 in den Kanton Zug. In der Steuererklärung für das Jahr 2015 gab die Gesellschaft an, unbeschränkt steuerpflichtig im Kanton Zug zu sein. Die Steuerverwaltung des Kantons Zug veranlagte die direkte Bundessteuer daraufhin entsprechend. Im Juni 2017 leitete das Steueramt des Kantons Zürich eine Untersuchung über den Ort der tatsächlichen Verwaltung ein und stellte fest, dass die A._ AG auch im Kanton Zürich verwaltet wurde. In der Folge kam es zu einem Streit über die Zuständigkeit für die Besteuerung und die Frage der interkantonalen Doppelbesteuerung.
Die A.__ AG erhob mehrfach Einspruch gegen die Veranlagungen und beantragte letztlich vor dem Bundesgericht, dass der Kanton Zug keine Steuererhebung vornehmen dürfe, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Die Argumentation der Steuerpflichtigen drehte sich um die Verwirkung von Anfechtungsrechten und die Klärung des Veranlagungsortes für die direkte Bundessteuer, was zu einem komplexen Verfahren führte.
Erwägungen des BundesgerichtsDas Bundesgericht stellte fest, dass die Steuerpflichtige im Jahr 2015 für die direkte Bundessteuer im Kanton Zürich veranlagt werden sollte. Das "Pflichtrecht" zur Besteuerung lag somit beim Kanton Zürich, was aufgrund der tatsächlichen Verwaltung im Kanton Zürich klar war.
Die Veranlagungsverfügung des Kantons Zug wurde als nichtig erklärt, da der Kanton nicht für die Besteuerung zuständig gewesen war. Das Gericht betonte, dass ein unzuständiger Kanton nicht die direkte Bundessteuer erheben darf.
Der Gerichtshof entschied, dass die Zahlung der Steuer durch die A.__ AG an den Kanton Zug in Höhe von 90'108.50 als befreiend anzusehen sei, da die Steuerpflichtige wirksam im besten Glauben gezahlt hatte.
Die 17 Prozent des Kantonsanteils, die ursprünglich an den Kanton Zug gingen, sollten an den zuständigen Kanton Zürich überwiesen werden, was im Rahmen der geltenden Gesetzgebung und der federalistischen Prinzipien geschah.
Schließlich wurde festgelegt, dass die Kosten des Verfahrens je hälftig zwischen dem Kanton Zug und der A.__ AG aufgeteilt werden, wobei der Kanton Zug auch zur Entschädigung der Steuerpflichtigen verpflichtet wurde.
Das Bundesgericht hat im Verfahren zur direkten Bundessteuer klargestellt, dass die Zuständigkeit zur Besteuerung eindeutig dem Kanton Zürich zusteht, die Veranlagung des Kantons Zug jedoch nichtig ist. Zudem wurde die korrekte Handhabung der Steuern zwischen den Kantonen geregelt, wobei die Rückerstattung des Kantonsanteils vorgeschrieben wurde.