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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 5A_625/2023 vom 7. August 2024
Sachverhalt: A._ (Beschwerdeführer) und B._ (Beschwerdegegnerin) heirateten 2012 und haben zwei gemeinsame Kinder. Nach der Trennung wurde die Betreuung der Kinder in einem vorherigen Urteil geregelt, wobei die elterliche Sorge gemeinsam verblieb und eine alternierende Obhut (2-Wochen-Turnus) eingeführt wurde. Für den Unterhalt der Kinder wurden ebenfalls Beträge festgelegt. A.__ erhob daraufhin Berufung gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts, die teilweise vom Kantonsgericht Basel-Landschaft gutgeheißen wurde.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte den Entscheid des Kantonsgerichts, der insbesondere die Betreuungsregelungen und die Unterhaltszahlungen betraf. Der Beschwerdeführer wollte eine 50:50-Betreuung und erhöhte Unterhaltszahlungen anfordern, was das Gericht jedoch abwies. Das Gericht stellte fest, dass die bestehende Regelung dem Kindeswohl diente und stabil war. Zudem war ihm nicht überzeugend nachgewiesen worden, dass die bestehende Regelung nicht im besten Interesse der Kinder sei.
In Bezug auf die Unterhaltszahlungen kritisierte der Beschwerdeführer, dass das Einkommen der Beschwerdegegnerin nicht korrekt ermittelt wurde und er forderte die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die Vorinstanz in Bezug auf das Einkommen der Beschwerdegegnerin kein Bundesrecht verletzt hatte. Es erkannte jedoch, dass die Vorinstanz kein hypothetisches Einkommen berücksichtigte, obwohl es für die Ermittlung des Kindesunterhalts relevant gewesen wäre.
Urteil: Das Bundesgericht hegte erhebliche Bedenken hinsichtlich der Unterhaltsregelung und wies die Sache zur neuen Entscheidung bezüglich des Kindesunterhalts an die Vorinstanz zurück. Die anderen strittigen Punkte, insbesondere die Betreuungsregelung, wurden abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden zwischen den Parteien geteilt, und beiden wurde unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Den Parteien wurde jeweils ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beigeordnet.
Zusammenfassend wurde die Beschwerde teilweise gutgeheißen, der ursprüngliche Entscheid in Teilen aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Prüfung an das Kantonsgericht zurückverwiesen.