Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_230/2023 vom 12. Juli 2024

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Das Urteil des Bundesgerichts (1C_230/2023) vom 12. Juli 2024 befasst sich mit der Frage der Erstwohnungspflicht einer Beschwerdeführerin (A.A.__) in der Gemeinde Breil/Brigels.

Sachverhalt: A.A._ und ihre Schwester C.B._ hatten 2014 ein Baugesuch für ein Zweifamilienhaus in Waltensburg (heute Breil/Brigels) eingereicht, welches mit der Auflage genehmigt wurde, dass beide Wohnungen als Erstwohnungen genutzt werden. Im Erdgeschoss sollte ein Büro für C.B._s Ehemann und im Obergeschoss eine Wohnung für ihre Mutter D.A._ eingerichtet werden. Diese Nutzung stellte eine Ausnahme dar, die bis zum Ableben der Mutter in Kraft blieb. Nach dem Tod der Mutter im Jahr 2022 wurde der Gemeinde jedoch mitgeteilt, dass die Wohnungen nicht länger als Erstwohnungen genutzt werden. A.A._ wurde daraufhin aufgefordert, die Wohnungen bis zum 31. August 2022 wieder als Erstwohnungen zu nutzen. Dagegen erhoben A.A._ und C.B.__ Beschwerde beim Verwaltungsgericht, die abgewiesen wurde.

Erwägungen: Das Bundesgericht befasst sich zunächst mit der Zulässigkeit der Beschwerde und stellt fest, dass alle Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin rügte insbesondere, dass die Gemeinde und das Verwaltungsgericht ihre Entscheidung ohne ausreichende Sachverhaltsermittlung getroffen hätten, insbesondere ohne ihre aktuellen Umstände nach dem Tod der Mutter zu berücksichtigen.

Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin zuvor die Möglichkeit hatte, ihre Position darzulegen und dass die Sistierung der Erstwohnungspflicht mit dem Tod der Mutter endete, da die vorherige Grundlage (die Verwendung der Wohnung durch die Mutter) nicht mehr gegeben war. Das Bundesgericht erkennt an, dass die Gemeinde nicht verpflichtet war, im Nachgang zum Tod der Mutter erneut die Nutzung der Wohnung zu überprüfen, da die ursprüngliche Pflicht sofort wieder galt.

Zusätzlich befasste sich das Gericht mit der Frage des Wohnsitzes. Die Beschwerdeführerin behauptete, ihren Wohnsitz in Breil/Brigels zu haben, konnte jedoch nicht nachweisen, dass ihr Lebensmittelpunkt dort war. Das Gericht stellte fest, dass sie ihre Hauptwohnung in Trimmis hatte, was bedeutete, dass die Behauptung des Wohnsitzes in Breil/Brigels nicht ausreichend untermauert war.

Des Weiteren wies das Gericht die Argumentation zurück, die Sistierung der Erstwohnungspflicht sei unrechtmäßig verweigert worden, da die Vorinstanz den Tod der Mutter nicht als ausreichenden Grund für eine Härtefallregelung erkannte, da A.A.__ zuvor Zeit hatte, die Wohnungen adäquat zu nutzen oder zu vermieten.

Urteil: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und belehnte die Beschwerdeführerin mit den Gerichtskosten.