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Das Bundesgericht (Urteil 5A_205/2023 vom 10. Juli 2024) befasste sich mit einer Beschwerde von A.__ gegen ein Urteil der Chambre civile der Cour de justice des Kantons Genf in einer Streitigkeit über die Eigentumsrechte an Geldern auf einem Bankkonto.
Sachverhalt:Im Rahmen von Steuereintreibungsverfahren gegen B._ und C._ wurden Bankkonten (n° xxx, yyy und zzz) bei D._ SA beschlagnahmt. A._, die Tochter der Betroffenen, erhob Forderungen auf die Guthaben dieser Konten, da sie sich als wirtschaftlich Berechtigte ansah. Nach der Beschlagnahme wurde die Einrede gegen die Zahlungsbefehle der Steuerbehörden endgültig aufgehoben, und die Steuerbehörden klagten auf Feststellung des Eigentums.
Das Gericht der ersten Instanz entschied, dass A._ keinen Anspruch auf die Bankguthaben hat, da diese dem Vater und der Mutter zuzuordnen seien. A._ legte gegen dieses Urteil Berufung ein.
Erwägungen:Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz die Rechte und die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Gelder korrekt beurteilt hatte. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass A.__ keinen Nachweis für ihre Eigentumsansprüche erbracht habe. Sie argumentierte, dass die Erwähnung als wirtschaftlich Berechtigte auf dem Bankformular nicht ausreiche, um das Eigentum an den Mitteln zu begründen, da die tatsächlichen Vermögensverhältnisse und die Kontrolle über die Konten bei den Eltern lagen.
Das Bundesgericht stellte fest, dass das Bankformular A lediglich als Indiz für eine wirtschaftliche Berechtigung diene und nicht automatisch das Eigentum über trage. Es wurde zudem bestätigt, dass A.__ keine Kontrolle über die Konten hatte, und es gab keine Beweise für einen Vermögensübergang oder eine Schenkung an sie. Die Gelder blieben rechtlich im Besitz der Eltern.
Ergebnis:Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A._ als unbegründet zurück und bestätigte, dass sämtliche Verfahren und die vorangegangene Beurteilung korrekt waren. Die Gerichtskosten von 6.000 CHF wurden A._ auferlegt.