Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_102/2022 vom 9. Juli 2024

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_102/2022 vom 9. Juli 2024:

Sachverhalt: A.__, der Bauherr, erwarb 1974 ein Grundstück in Wädenswil, das in der Landwirtschaftszone liegt und mit einem Wohnhaus sowie einer 1992 genehmigten Doppelgarage bebaut ist. Er beantragte 2019 nachträglich eine Baubewilligung für ein Gartenhaus, eine Remise und den Einbau einer Einliegerwohnung. Die Baudirektion Zürich erteilte nur für die Einliegerwohnung eine Ausnahmebewilligung. Die beiden Nebengebäude wurden abgelehnt, und der Bauherr erhielt den Befehl, diese zurückzubauen. Dagegen erhob er Rekurs, der letztlich vor dem Bundesgericht landete.

Erwägungen: 1. Das Bundesgericht bestätigte die Beschwerdefähigkeit des Klägers und prägte den rechtlichen Rahmen für das Verfahren unter Bezugnahme auf die bundesrechtlichen Bestimmungen zur Raumplanung. 2. Die Vorinstanz stellte fest, dass nachträgliche Baubewilligungen gemäß dem zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden Recht beurteilt werden müssen. Alte Bestimmungen waren zu berücksichtigen, da die neue Regelung für den Bauherrn nicht vorteilhafter war. 3. Der Bauherr führte an, die bestehenden Nebengebäude seien bereits vor dem maßgeblichen Stichtag legal vorhanden gewesen; die Vorinstanz wies diese Argumente zurück und bewertete die eingereichten Beweise als unzureichend. 4. Zudem wurde festgestellt, dass der Rückbau der Nebengebäude notwendig und verhältnismäßig war, um die Trennung von Bau- und Nichtbaugebieten zu wahren. Das öffentliche Interesse überwiegt hier die privaten Interessen des Bauherren.

Urteil: Die Beschwerde von A.__ wurde abgewiesen und die Gerichtskosten von 4'000 CHF ihm auferlegt. Der Rückbau der nicht genehmigten Nebengebäude wurde als notwendig erachtet, um rechtskonforme Zustände in der Landwirtschaftszone aufrechtzuerhalten.