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Das Bundesgericht hat am 5. Juni 2024 in der Angelegenheit der A._ AG entschieden, die Wasserzinsreduktion während der Bauzeit eines Wasserkraftwerks zu regeln. Hintergrund ist, dass die A._ AG (früher B.__ AG) seit 1920 eine Konzession zur Nutzung der Wasserkraft des Rheins hat, die 1998 erweitert wurde. Nach der umfangreichen Renovierung und Erweiterung des Kraftwerks zwischen 2008 und 2012 beantragte die Konzessionärin eine nachträgliche Herabsetzung des Wasserzinses aufgrund von Produktionsausfällen.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt (UVEK) genehmigte eine Herabsetzung des Wasserzinses aufgrund unvorhersehbarer Produktionsverluste, wies aber die Anfrage bezüglich vorhersehbarer Produktionsverluste zurück. Die A.__ AG legte daraufhin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, welches ebenfalls die Herabsetzung wegen der vorhersehbaren Produktionsausfälle ablehnte.
Das Bundesgericht stellte in diesem Urteil fest, dass gemäß Art. 50 des Wasserrechtgesetz (WRG) ein Anspruch auf Herabsetzung des Wasserzinses auch bei Erneuerungen und Kapazitätserweiterungen besteht. Insbesondere legte das Bundesgericht dar, dass eine Unterscheidung zwischen vorhersehbaren und unvorhersehbaren Produktionsausfällen nicht gerechtfertigt sei. Es entschied, dass die A.__ AG für die Jahre 2010 und 2011, in denen Produktionsausfälle aufgrund der Renovierungsarbeiten bekannt waren, Anspruch auf eine Reduktion des Wasserzinses hat.
Das Bundesgericht hob die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts insoweit auf und stellte die Wasserzinsreduktionen für die beiden Jahre fest. Die Gerichtskosten wurden entsprechend geordnet, wobei die A.__ AG zu 55 % obsiegte und die Gerichtskosten und Parteientschädigungen entsprechend verteilt wurden.