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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_12/2024 und 1C_13/2024 vom 1. Juli 2024:
Sachverhalt: A._, der Eigentümer eines benachbarten Grundstücks, wendet sich gegen die Baubewilligung, die der B._ AG für ein Terrassenhaus in Affoltern am Albis erteilt wurde. Die B._ AG bekam die Bewilligung vom Stadtrat, jedoch unter der Bedingung, dass ein bewilligtes Liegenschaftsentwässerungsprojekt vor Baubeginn vorgelegt wird. A._ stellte gegen diese Bewilligungen Rekurs, doch das Baurekursgericht wies seine Beschwerden ab. Das Verwaltungsgericht abwies weitere Beschwerden von A.__ gegen die Entscheide des Baurekursgerichts.
A.__ eingereichte Beschwerden an das Bundesgericht zielen darauf ab, die Urteile des Verwaltungsgerichts aufzuheben oder an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen: 1. Vereinheitlichung der Verfahren: Da beide Verfahren das gleiche Bauvorhaben betreffen, wurden sie vereint behandelt.
Zulässigkeit der Beschwerden: Das Bundesgericht prüfte die Sachurteilsvoraussetzungen. Die Beschwerde ist zulässig, da A.__ als unmittelbarer Nachbar ein schutzwürdiges Interesse hat. Die angefochtenen Entscheide gelten als Zwischenentscheide, da das Bauverfahren - insbesondere die Genehmigung des Liegenschaftsentwässerungsprojekts - nicht abgeschlossen ist.
Prozessökonomie: Es wurde festgestellt, dass das Verfahren nicht effizient gehandhabt wurde, da das erforderliche Entwässerungsprojekt für das Bauvorhaben nicht rechtzeitig vorgelegt wurde. Der Bundesgerichtshof kritisierte das nachgelagerte Bewilligungsverfahren, weil es aufgrund des gemeinsam betrachteten Projekts unumgänglich war, alle relevanten Aspekte zusammen zu betrachten.
Entscheidung: Aufgrund der Tatsache, dass das Baubewilligungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und keine nicht wieder gutzumachenden Nachteile für den Beschwerdeführer entstehen, trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerden ein.
Kosten: A.__ wurde die Gerichtskosten auferlegt, und er wurde verurteilt, die Beschwerdegegnerin für das Verfahren angemessen zu entschädigen.
Ergebnis: Die Beschwerden wurden abgewiesen, und die Verfahren vereinigt. A.__ muss die Kosten für das Verfahren tragen und der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung zahlen.