Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024:
Sachverhalt: A._ und B._ heirateten 1998 und lebten im Güterstand der Gütertrennung. 2018, als A._ das AHV-Alter erreichte, reichte er die Scheidungsklage ein. Im Verlauf des Verfahrens einigten sich die Parteien teilweise über das Güterrecht, während in anderen Bereichen keine Einigung erzielt wurde. Das Zivilgericht schied die Ehe im September 2022 und sprach B._ monatliche Unterhaltszahlungen sowie Anteile an A._s BVG-Altersrente zu. B._ legte Berufung ein, die vom Kantonsgericht im März 2023 teilweise gutgeheißen wurde.
Erwägungen: A._ erhob Beschwerde beim Bundesgericht und machte mehrere Rechtsverletzungen geltend. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und die rechtlichen Argumente. Im Streit um den Anteil von B._ an A._s BVG-Altersrente betrachtete das Bundesgericht die Anwendung von Art. 124a ZGB über die Teilung der Renten. Es stimmte der Entscheidung der Vorinstanz zu, dass ein monatlicher Rentenanteil von 509.80 CHF B._ zusteht.
Der Beschwerdeführer beanstandete auch die Entscheidung zur Zahlung von 112.801,10 CHF aufgrund eines angeblichen Vorbezuges zu Gunsten des Wohneigentums. Das Bundesgericht entschied, dass die Vorinstanz in der Prüfung der angesprochenen Entschädigung nach Art. 124e ZGB und der relevanten Umstände hinsichtlich der Rentenleistungen und des Vorbezugs nicht ausreichend handelte. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheißen, und das Urteil der Vorinstanz wurde in den relevanten Punkte aufgehoben.
Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz die spezifischen Umstände und die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse nicht ausreichend in die Entscheidungsfindung einbezogen hatte.
Entscheidung: Das Bundesgericht entschied, dass die Sache an das Kantonsgericht zur weiteren Prüfung zurückgewiesen wird. Es gewährte dem Beschwerdeführer unentgeltliche Rechtspflege und bestimmte die Gerichtskosten.