Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_449/2022 vom 8. Juli 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_449/2022, 1C_453/2022 vom 8. Juli 2024 Sachverhalt:

Die Baukommission der Stadt Wädenswil hatte am 25. Februar 2021 eine Baubewilligung für den Bau eines Mehrfamilienhauses an der Burgstrasse 10 erteilt. D.D. und E.D. (Bauherren) sowie verschiedene Nachbarn (A.A., B.A., F., G., H. und C.) erhoben Rekurs gegen diesen Entscheid. Das Baurekursgericht hob Teile des ursprünglichen Beschlusses auf und erließ ergänzende Auflagen. Sowohl die Baukommission als auch einige Nachbarn erhoben Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, das die Beschwerden abwies.

Erwägungen des Bundesgerichts:
  1. Zulässigkeit der Beschwerden: Die Beschwerden wurden als zulässig erachtet, da die beschwerdeführenden Parteien am vorangegangenen Verfahren teilgenommen hatten und damit zur Beschwerde befugt waren. Die Baukommission wurde als beschwerdeführend anerkannt, da sie die Stadt Wädenswil vertritt.

  2. Prüfung der Gemeindeautonomie: Die Stadt Wädenswil rügte, dass das Verwaltungsgericht ihre Gemeindeautonomie verletzt habe, indem es die Anwendung ihrer Bau- und Zonenordnung (Art. 3 Abs. 1 BZO) ablehnte. Das Bundesgericht stellte fest, dass die kommunale Regelung zu den Nutzflächen in Dach- und Untergeschossen innerhalb des Gemeindeautonomiebereichs lag und das Verwaltungsgericht somit unrechtmäßig handelte, indem es diese Regelung nicht berücksichtigte.

  3. Anpassung des Urteils: Das Bundesgericht erkannte, dass art. 3 Abs. 1 BZO Wädenswil den Gemeinden die Möglichkeit gibt, die Nutzung von Flächen einzuschränken. Deshalb sah es die Vorinstanz in der Pflicht, die tatsächlichen Flächen und deren Anrechenbarkeit gemäß den angeführten Bestimmungen zu überprüfen.

  4. Rückweisung zur neuen Entscheidung: Der Fall wurde an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, um die zuvor nicht geklärten Fragen bezüglich der Flächenanrechnung und weiterer rechtlicher Erfordernisse zu klären.

  5. Gerichtskosten und Parteientschädigung: Die Gerichtskosten wurden der beschwerdegegnerischen Seite auferlegt, und diese musste den privaten Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung zahlen.

Ergebnis:

Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück, was als Erfolg für die Beschwerdeführenden gewertet wurde. Die Prozesse wurden vereinigt und die Kostenverteilung geregelt.