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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_288/2023 vom 24. Juni 2024:
Sachverhalt: Die Beschwerdeführer, eine Erbengemeinschaft, sind Eigentümer von landwirtschaftlichen Flächen in der Gemeinde Jouxtens-Mézery, die im Rahmen eines neuen kommunalen Nutzungsplans als geschützte Landwirtschaftszone klassifiziert werden sollen. Diese Entscheidung wurde durch die Stadtverwaltung und das Departement des Kantons Waadt genehmigt. Bereits seit 2005 hatten die Erben verschiedene Baugesuche für Villen eingereicht, die jedoch in Zusammenhang mit einem beschlossenen Bauverbot (Schutzbereich) abgelehnt wurden. Das Bauverbot wurde später vom Bundesgericht bestätigt.
Im April 2021 stellte die Gemeinde einen neuen Plan für das Gebiet "A Grandchamp" zur Mitwirkung vor, der die betroffenen Flächen unter Schutz stellen sollte, um die landschaftliche Qualität und landwirtschaftliche Nutzung zu bewahren. Die Erbengemeinschaft erhob dagegen Einspruch, der von der Gemeinde abgelehnt wurde. Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Waadt bestätigte die Entscheidungen der Gemeinde.
Rechtliche Erwägungen: Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit des Rekurses und stellt fest, dass die Erbengemeinschaft ein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung des kommunalen und kantonalen Beschlusses hat. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz vor, die Tatsachen willkürlich erkannt zu haben und geltende Vorschriften (PALM und PDC) verletzt zu haben.
Das Gericht stellt klar, dass die Instrumente der Raumplanung wie das PALM (Projekt der Agglomeration Lausanne-Morges) verbindlich sind und auch der Schutz landwirtschaftlicher Flächen eine hohe Priorität hat. Der PALM fördere eine Verdichtung in bereits bebauten Gebieten und schütze landwirtschaftliche Flächen nur, wenn diese über wichtige landschaftliche Werte verfügen. Die Entscheidung, das Gebiet als Bauzone zu klassifizieren, würde gegen diese Prinzipien verstoßen, da sie die landschaftlichen und landwirtschaftlichen Qualitäten der Region gefährden würde.
Das Gericht bestätigt die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz, dass keine schwerwiegenden Fehler gemacht wurden und dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Gebiets die privaten Interessen der Beschwerdeführer überwiegt. Die Anfechtungen, die auf einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben abzielten, wurden ebenfalls als unbegründet verworfen.
Urteil: Der Rekurs der Erbengemeinschaft wurde abgewiesen und die Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführern auferlegt. Es wurden keine Parteikosten zugesprochen, da die Gemeinde ihre Amtsaufgaben ordnungsgemäß erfüllt hat.