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Zusammenfassung des Urteils 5A_691/2023 des Bundesgerichts
Sachverhalt: Die Erblasserin E.A._ verstarb 2020 und hinterließ ihre vier Kinder als gesetzliche Erben. In ihrem Testament ordnete sie ein Vorausvermächtnis für D.A._ an und stellte die gesetzliche Erbfolge für den restlichen Nachlass fest. Es entstand Streit unter den Geschwistern über die Nachlassaufteilung. A.A.__ beantragte eine Schlichtung und reichte schließlich am 12. Mai 2022 beim Bezirksgericht Höfe Klage ein, nachdem ihm die Klagebewilligung am 26. Januar 2022 zugestellt worden war. Das Bezirksgericht trat aufgrund einer angeblich verspäteten Klage nicht auf die Anklage ein, was vom Kantonsgericht Schwyz bestätigt wurde.
Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht prüfte die rechtliche Zulässigkeit der Klage und stellte fest, dass die eingereichte Klage tatsächlich verspätet war. Die Frist zur Einreichung der Klage endete nach der Berechnung gemäß der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) am 11. Mai 2022, da die Zustellung der Klagebewilligung am 26. Januar 2022 eine Frist bis zum 26. April 2022 (ohne den Tag der Zustellung) und unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (15 Tage) erforderte. Das Bundesgericht maß den Verfahrensfristen und deren Einhaltung große Bedeutung bei und entschied, dass die Herabsetzungsklage nicht erfolgreich sein konnte, da sie nach Ablauf der vorgesehenen Frist eingereicht worden war.
In der Frage, ob die Klage rechtzeitig war, wurde das Europäische Fristenübereinkommen sowie die handhabenden Vorschriften der ZPO verglichen und die geltende Rechtsprechung zur Fristberechnung klargestellt. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass A.A.__ die Klagefrist nicht eingehalten hatte.
Entscheid: Das Bundesgericht hob den Entscheid des Kantonsgerichts auf und wies die Sache zur weiteren Beurteilung an das Bezirksgericht Höfe zurück. Gerichts- und Parteikosten wurden nicht erhoben, um dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Umstände keine zusätzlichen finanziellen Nachteile zuzufügen.