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Die B._ d.o.o., eine slowenische Aktiengesellschaft, und die A._ S.A., eine schweizerische Aktiengesellschaft, stritten über die Anwendung einer Schiedsvereinbarung in einem "Distribution Agreement". Nachdem das zuständige Schiedsgericht entschieden hatte, dass A._ S.A. nicht Partei der Schiedsvereinbarung sei, klagte die B._ d.o.o. vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau. Dieses erklärte sich für unzuständig und verwies die Parteien auf das Schiedsverfahren. Später erhob B._ vor einem slowenischen Gericht Klage und gewann, was das slowenische Gericht zur Verpflichtung von A._ S.A. zu einer Zahlung führte.
Nachdem A._ S.A. gegen einen Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben hatte, beantragte B._ d.o.o. am Bezirksgericht Zofingen die definitive Rechtsöffnung. Das Gericht erteilte diese und wies das Gesuch der A.__ S.A. um Aufhebung dieses Entscheids zurück.
Erwägungen:Das Bundesgericht prüfte, ob der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau rechtmäßig war. Es stellte fest, dass: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Da es sich um eine Schuldbetreibungssache handelte, war die Beschwerde in Zivilsachen zulässig. 2. Anerkennung und Vollstreckung: Das Obergericht hatte zu Recht auf das Lugano-Übereinkommen (LugÜ) verwiesen, auch wenn das slowenische Gericht möglicherweise die Schiedsvereinbarung missachtet hatte. Die Vorinstanz war nicht an den vorigen Entscheid des Handelsgerichts gebunden, weil die Frage der Zuständigkeit des Schiedsgerichts bereits rechtlich geklärt war. 3. Rechtsnatur des Verfahrens: Das Bundesgericht entschied, dass das slowenische Urteil als zivilrechtliche Entscheidung zu betrachten sei, und die Weigerung, es anzuerkennen, nicht gerechtfertigt war. 4. Ordre Public: Das Verhalten der B._ d.o.o. war nicht rechtsmissbräuchlich, da das slowenische Gericht eine andere Auffassung zur Gültigkeit der Schiedsvereinbarung hatte. 5. Schiedsgerichtliche Zuständigkeit: Das gerichtliche Verfahren der B._ d.o.o. war nicht unzulässig, da die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts anerkannt wurde. Die Vorinstanz war daher rechtlich nicht verpflichtet, die Parteien erneut auf das Schiedsverfahren zu verweisen.
Ergebnis:Das Bundesgericht wies die Beschwerde der A._ S.A. ab, auferlegte ihr die Gerichtskosten und eine Parteientschädigung an die B._ d.o.o. Es bestätigte die Gültigkeit und Vollstreckbarkeit des slowenischen Urteils gemäß den internationalen verfahrensrechtlichen Normen und wies darauf hin, dass das Kontext der Schiedsvereinbarung nicht die rechtliche Einordnung des gesamten Verfahrens beeinflusst.