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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 7B_807/2023 vom 22. Juli 2024:
Sachverhalt: In einer strafrechtlichen Angelegenheit wurden Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer A._ erhoben, darunter sexuelle Nötigung und Vergewaltigung. B._ und D._ machten belastende Aussagen gegen ihn. Bei mehreren Befragungen war A._ nicht durch einen Anwalt vertreten, obwohl laut Schweizer Strafprozessordnung (CPP) eine Pflichtverteidigung in bestimmten Situationen erforderlich ist. A.__ beantragte die Streichung der im Rahmen der Befragungen ohne Anwesenheit eines Verteidigers erlangten Beweise als unzulässige Beweismittel.
Die kantonale Rücksprungsbehörde entschied, dass einige der Beweismittel nicht vom Verfahren ausgeschlossen werden könnten, während die Aussage von B._, die nach der Eröffnung des Verfahrens erhoben wurde, unzulässig sei, da A._ hätte einen Anwalt haben müssen.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit der Beweise: Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Rücksprungsbehörde, die bestimmten Beweismittel für zulässig erklärte. Insbesondere wurde entschieden, dass die Befragungen vor der Eröffnung des Verfahrens, bei denen A.__ keinen Anwalt hatte, nicht automatisch unzulässig sind.
Recht auf Verteidigung: Es wurde festgestellt, dass die Pflichtverteidigung für A._ während der ersten Polizeibefragung (10. Februar 2022) nicht erforderlich war, da diese im Rahmen einer Voruntersuchung stattgefunden hatte. A._ hatte zudem auf die Anwesenheit eines Anwalts verzichtet und deshalb keine Verletzung seines Rechtes auf einen Verteidiger geltend machen können.
Beweisverwertungsverbote: Die Argumentation von A.__, dass die erlangten Beweise aufgrund eines Verstoßes gegen sein Recht auf Verteidigung unzulässig seien, wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die relevanten Gesetze bezüglich der Verteidigung, die im Rahmen einer ersten Polizeibefragung nicht gelten, Anwendung fanden.
Gleichheit der Waffen: A._ bezog sich auch auf eine Unausgewogenheit in den Prozessen, da die anderen Beteiligten durch Anwälte vertreten waren. Das Gericht stellte jedoch fest, dass dies nicht gegen die Gleichheit der Waffen verstoße, da B._ und C._ das Recht hatten, sich anwaltlich vertreten zu lassen, was A._ selbst abgelehnt hatte.
Entscheid: Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A._ zurück. Die vorgelegten Beweise blieben im Verfahren, und die Anträge auf Beistandsleistungen wurden abgelehnt. A._ wurde die Kosten auferlegt, die in Anbetracht seiner finanziellen Situation gemildert wurden.