Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_407/2024 vom 7. August 2024

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Zusammenfassung des Urteils 5A_407/2024 des Bundesgerichts Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer A.__, geboren 1977, leidet an paranoider Schizophrenie mit chronischem Verlauf und war seit 1997 unter Vormundschaft gestellt. Nach 2013 wurde diese in eine umfassende Beistandschaft umgewandelt. Im Jahr 2000 wurde er wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen, nach einer gescheiterten ambulanten Maßnahme wurde er 2004 stationär untergebracht. Am 4. März 2020 wurde er von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) fürsorgerisch untergebracht. Diese Entscheidung wurde mehrfach bestätigt. Im April 2024 bestätigte die KESB die Voraussetzungen für die weitere fürsorgerische Unterbringung und die Eignung des Pflegezentrums.

A._ erhob dann beim Kantonsgericht Luzern Beschwerde gegen die Bestätigung der KESB. Während des Verfahrens entzogen er der von ihm beauftragten Rechtsanwältin C._ das Mandat. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde am 28. Mai 2024 ab, gab der KESB jedoch auf, die Unterbringung bis zum 28. Mai 2025 zu überprüfen. A.__ wandte sich daraufhin ohne anwaltliche Vertretung an das Bundesgericht.

Erwägungen des Bundesgerichts:
  1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde zulässig ist und dass der Beschwerdeführer legitimiert und fristgerecht gehandelt hat.

  2. Gegenstand der Anfechtung: Das Bundesgericht prüfte nur die Entscheidungen des Kantonsgerichts und nicht die vorherigen Entscheidungen der KESB, da dies nicht im Rahmen des aktuellen Verfahrens lag.

  3. Rechtsgültige Rügen: Der Beschwerdeführer brachte mehrere rechtliche Rügen vor, insbesondere zur Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Gericht stellte fest, dass er im Verfahren nicht fristgerecht oder ausreichend spezifisch auf die Prozesse hingewiesen hatte. Zudem wurde seine Forderung nach einer Befragung eines Arztes im Pflegezentrum unter Hinweis auf die Verhandlungsergebnisse zurückgewiesen.

  4. Diagnose und Behandlungsbedarf: Das Gericht bestätigte die Diagnose der paranoiden Schizophrenie und den Behandlungsbedarf, basierend auf einem Gutachten. Der Beschwerdeführer hatte keine ausreichenden Beweise vorgelegt, um die Diagnose in Frage zu stellen.

  5. Entscheid und Kosten: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, ohne Gerichtskosten zu erheben, und stellte fest, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege infolgedessen gegenstandslos war.

Schlussfolgerung:

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Kantonsgerichts zur weiteren fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers und stellte fest, dass keine wesentlichen Verfahrensfehler vorlagen.