Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Die Staatsanwaltschaft Zürich ermittelt seit Dezember 2016 gegen A._ und andere wegen Betrugs und weiterer Delikte. Im Rahmen dieser Ermittlungen wurde der hälftige Miteigentumsanteil von A._ an einer Liegenschaft beschlagnahmt und eine Grundbuchsperre angeordnet. A._ beantragte die Aufhebung dieser Maßnahmen gegen Leistung einer Sicherheit von 250.000 CHF, was von der Staatsanwaltschaft jedoch abgelehnt wurde. Daraufhin erhob A._ Beschwerde beim Obergericht, die ebenfalls abgewiesen wurde. A.__ legte daraufhin eine Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Erwägungen:Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass eine Beschwerde gegen die angefochtenen Entscheidungen zulässig ist, da die Beschlagnahme von Vermögenswerten einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.
Begründungspflicht: Die Beschwerde muss substantiiert begründet werden. Der Beschwerdeführer hatte die rechtlichen Argumente und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen angefochten.
Übermassverbot und Verhältnismäßigkeit:
Die Staatsanwaltschaft hatte eine mögliche Entschädigung von insgesamt 702.000 CHF aufgeführt, während der Wert des Miteigentumsanteils als hoch genug erachtet wurde, um diese Ansprüche zu sichern.
Fluchtgefahr und Insolvenzrisiko: Es gab Bedenken, dass A.__ möglicherweise finanzielle Mittel verschieben oder sein Vermögen anderweitig gefährden könnte. Dies rechtfertigte die Aufrechterhaltung der Sicherungsmaßnahmen.
Gerichtskosten: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte A.__ die Gerichtskosten.
Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Gerichtskosten von 3.000 CHF werden A.__ auferlegt.