Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt:
A.__ hatte im Jahr 2021 Forderungen in beträchtlicher Höhe (zunächst 5.000 Franken und später 70 Millionen Franken) gegen verschiedene Behörden des Kantons Basel-Landschaft erhoben, die er mit massiven Pflichtverletzungen verbunden mit Hehlerei und Diebstahl begründete. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft stellte im Dezember 2021 einen Zahlungsbefehl gegen den Kanton aus, der nach Einreichung eines Fortsetzungsbegehrens zunächst zurückgewiesen wurde, weil ein Rechtsvorschlag fristgerecht erhoben worden war. Die Aufsichtsbehörde entschied daraufhin, että der Kanton sich aufgrund einer zuvor versäumten Frist nicht erfolgreich gegen die Betreibung wehrte.
Im Oktober 2023 kündigte das Betreibungsamt eine Pfändung an, woraufhin der Kanton Basel-Landschaft Nichtigkeitsbeschwerde einlegte. Diese Beschwerde wurde im Januar 2024 für begründet erklärt, und die Aufsichtsbehörde stellte die Nichtigkeit der Betreibung fest.
A.__ focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an und wollte die Pfändung durchsetzen.
Erwägungen des Bundesgerichts:
Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung hat.
Nichtigkeit einer Betreibung: Es wurde festgestellt, dass im Rahmen der Prüfung der Rechtsmissbräuchlichkeit zudem die Existenz einer Forderung zu betrachten ist. Wenn es an plausiblen Hinweisen für eine Forderung fehlt, kann dies auf eine rechtsmissbräuchliche Betreibung hinweisen.
Überprüfung durch die Vorinstanz: Die Vorinstanz habe korrekt festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Forderung über 70 Millionen Franken nicht ansatzweise plausibel war und sich als Fantasieforderung erwies. Es wurde auch berücksichtigt, dass die Betreibung offensichtlich sachfremde Ziele verfolgte.
Schlussfolgerung: Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz die Betreibung zu Recht als nichtig erachtete. Die Argumente des Beschwerdeführers, dass die Höhe der Forderung nicht die Nichtigkeit rechtfertige, wurden als unbegründet zurückgewiesen.
Das Bundesgericht gab dem Beschwerdeführer rechtlichen Beistand und die Kosten wurde aufgrund seiner finanziellen Situation vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.