Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, A._, stellte am 16. September 2019 bei der Gemeinde Baar ein nachträgliches Baugesuch für mehrere nicht bewilligte Bauten auf seinen Grundstücken außerhalb der Bauzone. Unter diesen Bauten befand sich auch eine abgebrannte Garage (Assek.-Nr. 265c), deren Wiederaufbau er beantragte. Der Gemeinderat Baar erteilte am 29. März 2022 eine teilweise Baubewilligung, wies jedoch den Wiederaufbau der Garage ab und forderte den Rückbau bestimmter Flächen und deren Rekultivierung. A._ wandte sich dagegen an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, welches seine Beschwerde am 19. Mai 2023 abwies.
In der Folge reichte A.__ eine Beschwerde ans Bundesgericht ein, in der er die Aufhebung der Entscheide des Gemeinderats und des Verwaltungsgerichts beantragte, insbesondere bezüglich der Garage und einer befestigten Fläche.
Erwägungen:
Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass es zuständig war, da es sich um einen letztinstanzlichen Entscheid im Bereich des öffentlichen Baurechts handelte. A.__ war als Beschwerdeführer legitimiert, da er als Baugesuchsteller direkt betroffen war.
Besitzstandsgarantie: Der Kernpunkt der Streitigkeit war, ob die abgebrannte Garage unter die Besitzstandsgarantie des Raumplanungsgesetzes fällt. Das Bundesgericht setzte sich mit den Beweisanforderungen und der Beweislast auseinander. Es stellte fest, dass A.__ nicht nachweisen konnte, dass die Garage vor dem relevanten Stichtag (1. Juli 1972) nichtlandwirtschaftlich genutzt wurde. Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen, dass die Garage landwirtschaftlichen Zwecken diente, wurden als nicht willkürlich erachtet.
Befestigte Fläche: A.__ argumentierte, dass die Umnutzung der Fläche als Containerabstellplatz bereits rechtskräftig bewilligt worden sei. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass keine entsprechende Bewilligung vorlag und dass rechtliche Konflikte wegen einer nicht bewilligten Nutzung der Fläche eine Rückbauanordnung rechtfertigten.
Verhältnismäßigkeit und Vertrauensschutz: A.__ brachte vor, die Anordnung zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands sei unverhältnismäßig. Das Bundesgericht wies dies zurück und betonte das öffentliche Interesse an der Einhaltung raumplanerischer Vorschriften. Auch der Vertrauensschutz wurde nicht anerkannt, da keine besonderen Umstände vorlagen, die eine Ausnahme rechtfertigen würden.
Urteil: Die Beschwerde von A.__ wurde somit abgewiesen, und die Gerichtskosten wurden ihm auferlegt. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.