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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_566/2023 vom 16. Mai 2024
Sachverhalt: A._ war seit dem 1. April 2007 als Adjunkt beim Statthalteramt des Bezirks U._ tätig und war ab Mai 2018 aufgrund einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit krankgeschrieben. Am 3. Mai 2019 erklärte er seinen vorzeitigen Altersrücktritt, nachdem er aufgefordert worden war, seine Tätigkeit mit einem reduzierten Pensum wieder aufzunehmen. A.__ verlangte daraufhin am 15. Juli 2020 vom Regierungsrat des Kantons Zürich Schadenersatz und Genugtuung, was zunächst abgelehnt und dessen Rekurs ebenfalls nicht gutgeheißen wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diese Entscheidungen.
Erwägungen: Der Beschwerdeführer wandte sich an das Bundesgericht, um den Entscheid des Verwaltungsgerichts anzufechten. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Beschwerde gegeben sind und nahm die Argumente des Beschwerdeführers in Bezug auf die Verletzung seiner Fürsorgepflicht sowie die Forderung nach Schadenersatz und Genugtuung zur Kenntnis.
Öffentliches Personalrecht: Der angefochtene Entscheid betrifft das öffentliche Personalrecht und ist inhaltlich zulässig. Der Beschwerdeführer ist berechtigt zur Beschwerde, da die kantonalen Instanzen keine ausreichenden Feststellungen zu einer möglichen Fürsorgepflichtverletzung getroffen haben.
Rechtsanwendung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht ist an die Argumentation der Vorinstanz nicht gebunden und prüft den Fall nach eigenen Maßstäben.
Vorwürfe des Beschwerdeführers: A.__ behauptete, seine Arbeitsunfähigkeit sei auf eine übermäßige Belastung und eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Staates zurückzuführen. Das Verwaltungsgericht stellte jedoch fest, dass er nie offiziell auf Überbelastung hingewiesen hatte und die Umstände nicht auf eine unzulängliche Arbeitsorganisation hindeuteten. Zudem gab es keine klare ärztliche Bestätigung, die die Rückkehr an den Arbeitsplatz als unzumutbar darstellte.
Verfahrensfehler: Der Beschwerdeführer vorbrachte, dass das Verfahren aufgrund einer möglichen Befangenheit der direkt an der Entscheidung beteiligten Amtsstellen nicht ordnungsgemäß war. Diese Rüge wurde jedoch als verspätet erachtet.
Fürsorgepflicht: Das Bundesgericht bestätigte die Beurteilungen der Vorinstanz hinsichtlich der Fürsorgepflicht des Beschwerdegegners und ließ die Forderungen nach Schadenersatz und Genugtuung aus Mangel an Widerrechtlichkeit und schweren Persönlichkeitsverletzungen abweisen.
Urteil: Die Beschwerde wurde abgewiesen, und A.__ muss die Kosten des Verfahrens tragen. Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.