Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_232/2022 vom 22. Juli 2024

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Im Urteil des Bundesgerichts (BGE 7B_232/2022 und 7B_233/2022) vom 22. Juli 2024 geht es um eine Reihe von Beschwerden in einem sexualstrafrechtlichen Verfahren. Die Kernpunkte des Sachverhalts und der Erwägungen sind wie folgt zusammengefasst:

Sachverhalt:

A._ hatte eine geheime, außereheliche Beziehung mit B._, die sie jedoch beendete. Daraufhin hinterließ B._ ihr einen Drohbrief, in dem er androhte, ihre Affäre ihrem Ehemann und ihrer Familie gegenüber offenzulegen, wenn sie ihm nicht zustimme, sich zu einem letzten Treffen im Hotel zu verabreden, um mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben. B._ wurde in erster Instanz von den schwereren Anklagen (versuchte Vergewaltigung und sexuelle Nötigung) freigesprochen, erhielt jedoch eine Verurteilung wegen versuchter Nötigung. Das Obergericht bestätigte diesen Freispruch, bestätigte jedoch die Verurteilung wegen Nötigung.

Erwägungen:
  1. Zulässigkeit der Beschwerden: Das Bundesgericht erkannte die Beschwerden der Geschädigten A.__ sowie der Staatsanwaltschaft als zulässig an.

  2. Tatbestandsmerkmale: Das Gericht erörterte die Anforderungen, die an den Versuch einer Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung gestellt werden. Es betonte, dass ein erheblicher psychischer Druck nötig sei, um eine Zwangslage zu schaffen, die mit physischer Gewalt oder Drohung vergleichbar ist.

  3. Würdigung der Elemente: In diesem Fall sah das Gericht den psychischen Druck, den B._ auf A._ ausgeübt hatte, als nicht ausreichend intensiv an, um die Schwelle zum Versuch einer sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung zu überschreiten. Der Brief, in dem B.__ eine Rückkehr zu den sexuellen Handlungen forderte, wurde vorrangig als Drohung gesehen, ohne dass eine akute Zwangslage hergestellt wurde, die von einem mittelbaren und anhaltenden Druck zeugte.

  4. Entscheidung: Das Bundesgericht wies die Beschwerden von A._ und der Generalstaatsanwaltschaft ab, da die Vorinstanz nicht gegen Bundesrecht verstoßen hatte. Die Gerichtskosten wurden A._ auferlegt, während keine Kosten dem Kanton Bern auferlegt wurden.

Insgesamt ging es in diesem Verfahren um die Abgrenzung zwischen emotionalem Druck und tatsächlicher Nötigung im Kontext sexualstrafrechtlicher Bestimmungen.