Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_367/2024 vom 17. Juli 2024

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 7B_367/2024 vom 17. Juli 2024

Sachverhalt: Die Eidgenössische Steuerverwaltung (AFC) hat im November 2023 eine strafrechtliche Untersuchung gegen die Firmen B._ Sagl und C._ Ltd. sowie deren Verantwortliche (A._ und D._) wegen mutmaßlicher Steuerhinterziehung und Betrug eingeleitet. Der Verdacht besteht, dass zwischen 2016 und 2021 erhebliche Steuerbeträge in Höhe von etwa 2,4 Millionen Franken hinterzogen wurden. Bei einer Durchsuchung der Geschäftsräume wurden Dokumente und digitale Speichermedien sichergestellt und unter Verschluss genommen. Die AFC beantragte die Aufhebung dieses Verschlusses und die Einsichtnahme in die gesicherten Daten.

Entscheidung der Vorinstanz: Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts entschied am 21. Februar 2024, den Verschluss von gewissen Dokumenten und digitalen Daten aufzuheben, während die Sicherung anderer Daten (PEN001, PEN003-PEN005) angeordnet wurde. Zudem wurde die Wiederherstellung von Daten, die für die Ermittlung von Bedeutung sein könnten, aber als nicht mehr relevant erachtet wurden, abgelehnt.

Bundesgerichtliche Erwägungen: Die AFC erhob Beschwerde gegen die Entscheidung der Vorinstanz, insbesondere hinsichtlich der nicht zugänglichen Daten. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde nicht zur Behebung eines unersetzbaren Schadens führen würde, da das Verfahren auch mit anderen Beweismitteln fortgeführt werden könnte. Es wurde zudem entschieden, dass die Vorinstanz in der Frage der Datenvernichtung rechtmäßig gehandelt habe und diese Daten zur Wahrung der Beweisführung bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahrt werden müssen.

Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde der AFC für unzulässig und wies die Forderung nach Aufhebung des Verschlusses zurück, da kein irreparabler Nachteil nachgewiesen werden konnte. Die Verfahrenskosten wurden nicht erhoben, und der AFC wurde auferlegt, den gegnerischen Parteien eine Entschädigung von 1.000 Franken zu zahlen.

Ergebnis: 1. Der Rekurs ist unzulässig. 2. Die Vorinstanz muss die digitale Kopie der relevanten Daten bis zum Ende des Verfahrens aufbewahren. 3. Es fallen keine Gerichtskosten an. 4. Die AFC hat den Gegnerinnen eine Entschädigung zu zahlen.