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Sachverhalt und Erwägungen des Bundesgerichtsurteils 5A_256/2023 und 5A_260/2023
Sachverhalt: Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Ehescheidung zwischen A._ und B._, die in Italien geheiratet haben und später in die Schweiz gezogen sind. Nach der Trennung im Jahr 2016 wurde im Jahr 2020 vom örtlichen Gericht ein Scheidungsurteil erlassen, das die Kinder A._ (2002) und B._ (2004) der Mutter zusprach sowie Unterhaltsbeiträge und Vermögensregelung entschied. A._ legte gegen das Urteil Berufung ein, während B._ ein Widerstandsrecht geltend machte. In der Berufungsinstanz wurde A._ zur Zahlung eines Betrags für die Vermögensaufteilung und zur Zahlung von Unterhalt an B._ verurteilt, wobei die Höhe und Dauer der Zahlungen umstritten sind.
Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht prüfte sowohl die Zulässigkeit der Beschwerden als auch die rechtlichen Fragen in Bezug auf die Vermögensaufteilung und die Unterhaltsansprüche.
Zulässigkeit der Beschwerden: Beide Beschwerden sind gegen die gleiche kantonale Entscheidung gerichtet und betreffen ähnliche Sachverhalte, weshalb sie zusammengelegt wurden. Das Bundesgericht stufte die Beschwerden als grundsätzlich zulässig ein, wies jedoch A.__s subsidiären Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück.
Vermögensaufteilung: A.__ argumentierte, dass das Schweizer Recht zur Vermögensaufteilung und nicht das italienische Trennungsrecht anwendbar sei. Das Gericht stellte fest, dass bei der Heiratsurkunde eine Trennung von Vermögen erklärt wurde und dass das anwendbare Recht dementsprechend das italienische Recht blieb, auch nach dem Umzug in die Schweiz. Das Bundesgericht wies diese Argumentation zurück, da die kantonale Behörde die rechtlichen Vorgaben korrekt angewandt hatte.
Unterhaltsansprüche: B.__ reichte Beschwerden ein, in denen er gegen den angeordneten Unterhalt für die Ex-Frau argumentierte. Er stellte unter anderem die Angemessenheit und dauerhafte Notwendigkeit der Zahlungen in Frage. Das Bundesgericht bestätigte die Vorentscheidung, dass es einen Anspruch auf Unterhalt für die Ex-Frau gibt, insbesondere da der Ex-Mann während der Ehe finanziell besser dastand. Die Höhe der Unterhaltszahlungen wurde als angemessen erachtet, während die Dauer der Zahlungen an das Rentenalter der Ex-Frau gebunden wurde.
Schlussfolgerung: Das Bundesgericht wies beide Beschwerden ab und hielt die Kosten entsprechend umgelegt. Die Entscheidungen haben rechtliche Klarheit über die Anwendbarkeit des unterschiedlichen nationalen Rechts bei internationalen Ehen und die Unterhaltsverpflichtungen nach einer Scheidung geschaffen.
Durch die Erwägungen des Bundesgerichts wurde erneut bestätigt, dass die aktuellen Wohnsitzregelungen und rechtlichen Rahmenbedingungen auch nach einem Umzug im Internationalen Privatrecht von Bedeutung sind.