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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_674/2023 vom 31. Juli 2024:
Sachverhalt: C._, die betroffene Person, ist die Mutter von A._ und B._. Mit einem Vorsorgeauftrag aus dem Jahr 2018 setzte sie A._ als Vorsorgebeauftragten und B._ als Ersatzbeauftragte ein. Nach ihrer Hospitalisierung im Oktober 2021 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Luzern (KESB) eine Vertretungsbeistandschaft für C._ an und validierte den Vorsorgeauftrag nicht. Das Kantonsgericht Luzern wies die Beschwerde von A._ und B._ gegen die Entscheidungen der KESB ab. Daraufhin erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte die Rechtsfragen zur Validierung des Vorsorgeauftrags und der Notwendigkeit der Beistandschaft. Es stellte fest, dass die KESB die Eignung der Beauftragten anhand objektiv feststellbarer Kriterien bewerten müsse. Das Kantonsgericht hatte angenommen, dass A._ nicht geeignet war, da er die Interessen seiner Mutter nicht ausreichend gewahrt hatte und finanzielle Interessen über das Wohl seiner Mutter stellte. Darüber hinaus wurde B._ als nicht geeignet angesehen, da sie sich in einer Abhängigkeit zu ihrem Ehemann (A.__) befand.
Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzungen des Kantonsgerichts, dass der Vorsorgeauftrag nicht validiert werden konnte und die Errichtung der Beistandschaft rechtmäßig war. Es wies darauf hin, dass die Validierung nur möglich ist, wenn die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist, was hier nicht der Fall sei. Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Gerichtskosten den Beschwerdeführern auferlegt.
Fazit: Die Beschwerde von A._ und B._ wurde abgewiesen, was die Entscheidung der KESB und die Nichteinsetzung der Beschwerdeführer als Beauftragte bestätigte.