Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_217/2024 vom 30. Juli 2024:
Sachverhalt: A.__, geboren 1959, beantragte am 20. September 2012 Leistungen aus der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle des Kantons Zürich stellte zunächst einen Invaliditätsgrad von 77 % (volle Rente) und später 55 % (halbe Rente) fest. Nach weiteren medizinischen Untersuchungen und einem Observationsbericht wurde der Invaliditätsgrad auf 12 % herabgestuft, und die Rentenleistungen wurden abgelehnt. Das Sozialversicherungsgericht Zürich bestätigte diese Entscheidung. Auf eine Beschwerde hin hob das Bundesgericht das Urteil 2019 auf und wies die IV-Stelle an, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Nach dieser Rückweisung wurde der Rentenanspruch erneut abgelehnt, was zur aktuellen Beschwerde führte.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz zu Recht einen Rentenanspruch aufgrund mangelnder gesundheitlicher Beeinträchtigung verneinte. Es stellte fest, dass es hinsichtlich der IV-Anmeldung von 2012 relevant ist, welches Recht bis zum 31. Dezember 2021 galt, da die Entscheidung nach diesem Datum getroffen wurde.
Das Gericht bejahte, dass die Vorinstanz die medizinischen Akten korrekt interpretiert hatte und kam zu dem Schluss, dass A.__ bis Sommer 2013 voll arbeitsfähig war. Ab diesem Zeitpunkt war er nur noch für leichte Tätigkeiten anwendbar, was im Jahr 2016 schließlich auf 50 % sank. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass ein kardiologisches Gutachten notwendig gewesen wäre oder dass relevantes medizinisches Material unberücksichtigt geblieben war.
Zur Invaliditätsbemessung stellte das Bundesgericht fest, dass im Falle von Selbstständigen wie A.__, die einen wesentlichen Einfluss auf ihr Unternehmen haben, der Invaliditätsgrad ihrer tatsächlichen Einkommen und der Vergleich mit den Valideneinkommen zu ermitteln ist. Das Gericht übernahm die Berechnung des Valideneinkommens aufgrund der vorgelegten Unterlagen und bestätigte, dass der Beschwerdeführer trotz gesundheitlicher Einschränkungen ein Einkommen erzielte, das einen Rentenanspruch ausschloss.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung und wies die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer zu.