Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_121/2023 vom 22. Juli 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 7B_121/2023 vom 22. Juli 2024

Sachverhalt: Der Angeklagte A.__ wurde am 1. Juni 2022 vom Polizeitribunal des Kantons Genf wegen Verbreitung von Pornografie (gemäß Art. 197 Abs. 4, 2. Satz StGB) schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer unmittelbaren Geldbuße von 1'000 CHF verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe von 10 Tagen zur Bewährung ausgesetzt wurde. In der Berufungsinstanz reduzierte die Kammer für Strafsachen und Revision der Genfer Justiz am 25. Januar 2023 die Geldstrafe auf 900 CHF, bestätigte aber im Übrigen das ursprüngliche Urteil.

Die Vorwürfe basieren auf dem Versand einer illegalen pornografischen Videoaufnahme, die am 12. September 2018 über einen Facebook-Account des Angeklagten geteilt wurde. Insbesondere wurde festgestellt, dass der Account zur angegebenen IP-Adresse gehörte, und dass die Videos an eine Person namens B.__ übermittelt wurden, die den Angeklagten kannte.

Erwägungen: A.__ erhob Beschwerde beim Bundesgericht. Er argumentierte, dass die Genfer Justiz das recht auf eine technische Expertise abgelehnt habe, um einen möglichen Hack seines Facebook-Accounts oder seines WLANs zu überprüfen, was seiner Meinung nach die Unschuldsvermutung verletzt.

Das Bundesgericht wies die Argumente des Angeklagten zurück. Es stellte fest, dass die Vorinstanz ausreichende Beweise hatte, um zu der Überzeugung zu gelangen, dass der Beschwerdeführer die Handlung begangen hatte. Mehrere Indizien, einschließlich der Tatsache, dass der Account zum Zeitpunkt des Delikts mit seiner IP-Adresse verbunden war und alles darauf hindeutete, dass er der Benutzer des Accounts war, stützten die Entscheidung.

Die Vorinstanz konnte ohne die beantragte Expertise zu dem Schluss kommen, dass ein doppeltes Hacken seines Facebook-Accounts sowie des WLANs unwahrscheinlich war. A.__ konnte nicht die unhaltbare Behauptung untermauern, dass die Ablehnung der Expertise ein willkürliches Vorgehen darstellt oder dass seine Unschuld nicht ausreichend gewürdigt wurde.

Das Bundesgericht erklärte, dass der Angeklagte keine ausreichenden Argumente vorgebracht habe, um die Überzeugungen der Genfer Justiz zu widerlegen. Schließlich wurde auch die Forderung nach Prozesskostenhilfe abgelehnt, da der Antrag auf Berufung als chancenlos angesehen wurde.

Entscheidung: Der Rekurs wird abgelehnt und die Gerichtskosten von 1'200 CHF werden dem Angeklagten auferlegt.