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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_203/2023 vom 18. Juli 2024:
Sachverhalt: A._ ist der einzige Geschäftsführer der B._ SA, die im Kunsthandel tätig ist und eine Genehmigung zur Stundung der Mehrwertsteuer auf Einfuhren hat. Bei der Kontrolle eines Fahrzeugs, das zur B.__ SA gehört, wurde am 20. Dezember 2016 eine nicht deklarierte museale Antiquität entdeckt. Dies führte zu einer Untersuchung durch die Zollbehörden und zur Durchsuchung von A.__s Wohnsitz sowie den Geschäftsräumen der Gesellschaft, wobei eine Reihe von archäologischen Objekten und antiken Münzen sichergestellt wurden. Am 21. Oktober 2020 erließ die Zollbehörde eine Nachforderung von 512.932,70 CHF in Bezug auf die Mehrwertsteuer und Zinsen für die Einfuhr dieser Gegenstände.
Der Verwaltungsgerichtshof wies den Rekurs von A._ gegen diese Entscheidung am 30. Januar 2023 zurück. A._ erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen: 1. Zulässigkeit des Rekurses: Der Rekurs war zulässig, da es sich um eine endgültige Entscheidung einer öffentlichen Rechtsangelegenheit handelte. Die Argumente, die sich gegen die zwangsweise Wahrnehmung der Zollforderungen richteten, wurden jedoch nicht behandelt, da sie im vorinstanzlichen Verfahren nicht zur Sprache kamen.
Verfahrensgarantien: A.__ beanstandete die Einhaltung verfahrensrechtlicher Garantien und eine angebliche einseitige Untersuchung durch die Zollbehörden. Das Bundesgericht stellte fest, dass die betreffenden Verfahren keinen strafrechtlichen Charakter hatten, somit die spezifischen Garantien des Strafrechts hier nicht anwendbar waren.
Zoll- und Mehrwertsteuerpflicht: Der Streitpunkt drehte sich um die gerechtfertigte Nachforderung der Mehrwertsteuer für die importierten archäologischen Objekte. Das Bundesgericht bestätigte die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die vorliegenden Bedingungen für eine vorübergehende zollfreie Einfuhr nicht erfüllt waren.
Debitorenschaft: Das Bundesgericht entschied, dass A.__ als Debitor der Zollschuld anzusehen war, weil die Gegenstände für seinen persönlichen Gebrauch importiert wurden, selbst wenn er nicht als Eigentümer oder Importeur auftrat.
Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit: A.__s Argument, sein Wohnsitz sei für gewerbliche Zwecke genutzt worden, wurde als unbegründet abgelehnt. Die gelebte Praxis deutete auf eine private Nutzung hin und war nicht ausreichend für eine gewerbliche Einfuhr.
Erheblichkeit der Verkaufszahlen: Der Einwand von A.__, dass bei früheren Verkäufen bereits Mehrwertsteuer entrichtet worden sei, wurde als nicht stichhaltig angesehen, da die Gebühren für die verspätete Einfuhr und die gesetzlich verankerte Zuverlässigkeit der vorgegebenen Werte gültig waren.
Im Ergebnis wies das Bundesgericht die Beschwerde in vollem Umfang zurück und stellte fest, dass die vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen Einschränkungen rechtlich korrekt waren.
Schlussfolgerung: Der Rekurs wurde in allen Punkten abgewiesen und A.__ musste die Gerichtskosten tragen.