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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_184/2023 vom 18. Juli 2024:
Sachverhalt: A._ ist der alleinige Administrator der B._ SA, einer Kunsthandelsgesellschaft. Zwischen 2014 und 2017 wurden zahlreiche antike Münzen und Möbel im Namen der Gesellschaft importiert, wobei VAT (Mehrwertsteuer) im Rahmen eines aufgeschobenen Verfahrens beansprucht wurde. Bei einer Kontrolle des Unternehmens wurde eine nicht deklarierte antike Antiquität gefunden, was zu einer strafrechtlichen Untersuchung führte. Die Eidgenössische Zollverwaltung stellte fest, dass die Gesellschaft verpflichtet ist, einen Betrag von über 2 Millionen CHF an Mehrwertsteuer zu zahlen, und sprach eine Nachforderungsentscheidung aus.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Verfahrensüberprüfung: Der angefochtene Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts war eine Endentscheidung, da das Gericht die Zollverwaltung anwies, die Zinsen neu zu berechnen. Der Rekurs war also grundsätzlich zulässig.
Wahrung der Verfahrensgarantien: A.__ rügte Verstöße gegen seine Verfahrensrechte, da er nicht an den Zeugenanhörungen teilnehmen konnte. Das Gericht stellte jedoch fest, dass es sich um eine verwaltungsrechtliche Steuerentscheidung handelte, nicht um ein strafrechtliches Verfahren, weshalb die verfahrensrechtlichen Garantien nicht zum Tragen kamen.
Steuerliche Beurteilung: Das Gericht beurteilte, dass die temporären Zollanforderungen nicht erfüllt seien, da die Objekte für den privaten Gebrauch bestimmt waren. Trotz vereinzelter Verkäufe priorisierte das Gericht die Verwendung der Objekte im Privatbereich des Rekurrenten.
Beweiswürdigung: Das Gericht wies die Argumente des Rekurrenten zurück, wonach seine Wohnräume als kommerzieller Standort hätten gelten sollen. Die Beweisführung der ersten Instanz wurde als rechtmäßig erachtet, da bedeutende Hinweise auf die private Nutzung der Objekte vorlagen.
Zahlungspflicht: A.__ wurde als Gesamtschuldner für die Zollgebühren und die damit verbundene Mehrwertsteuer erachtet, da er die Objekte verwaltete und somit die Zoll- und Steuerpflichten nicht korrekt deklariert hatte.
Fazit: Der Rekurs wurde abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden dem Rekurrenten auferlegt.
Insgesamt wurde entschieden, dass die steuerlichen und zollrechtlichen Verpflichtungen von A.__ berechtigt waren, und die Verfahrensfehler, die er behauptete, nicht zutrafen.