Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_107/2023 vom 18. Juli 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_107/2023 vom 18. Juli 2024

Sachverhalt: A._, der als alleiniger Geschäftsführer der B._ SA fungiert, legt gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 9. Dezember 2022) Einspruch ein, die sich mit der Erhebung von Zollgebühren und Mehrwertsteuer (MwSt.) für die Einfuhr von zwei protomés (Kunstwerke) befasst. Diese waren am 27. September 2013 in die Schweiz eingeführt worden, wobei A._ als Empfänger und die Gesellschaft C._ SA als Versender auftrat. Ein Zollkontrollverfahren ergab, dass A.__ nicht deklarierte Antiquitäten in seinem Besitz hatte, was zu einer Nachforderung der Mehrwertsteuer von 6.400 CHF und Zinsen führte.

Erwägungen: Das Bundesgericht stellt fest, dass der angefochtene Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts als endgültig betrachtet wird und der Einspruch somit zulässig ist. Es analysiert die rechtlichen Grundlagen und die Einhaltung der Vorschriften bezüglich des temporären Zollregimes, welches für die Einfuhr der Kunstwerke relevant ist.

Das Bundesgericht bestätigt die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Bedingungen für das temporäre Zollregime nicht erfüllt seien. Es wurde festgestellt, dass die Kunstwerke nicht für kommerzielle Zwecke im Sinne des Zollrechts verwendet wurden, sondern für den privaten Gebrauch von A.__. Es wurde hervorgehoben, dass die Kunstwerke über einen langen Zeitraum in A.__s Wohnung gelagert wurden, ohne eine Verkaufsaktion stattgefunden zu haben.

Darüber hinaus argumentiert A._, dass die protomés Eigentum anderer Personen seien und er nicht für die Zollschulden verantwortlich sein könne. Das Gericht weist diese Argumentation zurück und betont, dass A._ als die Person, für die die Waren importiert wurden, gilt und somit gemeinsam für die Zollpflicht verantwortlich ist.

Fazit: Das Bundesgericht weist den Einspruch von A.__ ganz zurück, belässt die Auslegung und Bewertung der Beweise, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen wurde, und verhängt die Gerichtskosten in Höhe von 3.000 CHF zu Lasten des Beschwerdeführers.