Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_210/2024 vom 18. Juli 2024

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Sachverhalt:

Im Fall 2C_210/2024 des Bundesgerichts geht es um A.A._ und seine Tochter B.A._, die beide französische Staatsangehörige sind und im Jahr 2016 in die Schweiz eingereist sind. Sie erhielten eine Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung) bis zum 5. Juni 2021. Allerdings meldete A.A._ im Jahr 2018 einen Wohnsitzwechsel zu einem Studio in V._, welches sich später als nicht besetzt herausstellte. Ein Vermieter meldete daraufhin, dass A.A._ und seine Tochter in der Schweiz schummeln würden. Ihre Aufenthaltsbewilligung wurde schließlich im März 2022 mit rückwirkender Wirkung zum 31. Oktober 2018 für erloschen erklärt, da festgestellt wurde, dass sie nicht tatsächlich in ihrer gemeldeten Wohnung lebten und ihr Lebensmittelpunkt in Frankreich war. A.A._ und B.A.__ legten daraufhin Rekurs ein, der sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor der Kantonsgerichtshof abgewiesen wurde. Sie gelangten daraufhin an das Bundesgericht.

Erwägungen:

Das Bundesgericht untersucht zunächst die Zulässigkeit des Rekurses und stellt fest, dass die Beschwerdeführer ein aktuelles Interesse an der Anfechtung der Entscheidung haben, da die rückwirkende Aberkennung der Bewilligung deren Möglichkeit zur Erlangung einer Niederlassungsbewilligung beeinträchtigt.

Im Hauptteil wird geprüft, ob die Annahme der fiktiven Wohnsitznahme und die Feststellung, dass der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer in Frankreich war, rechtmässig waren. Die Vorinstanz hat in ihren Beweiswürdigungen dargelegt, dass es an Beweisen fehlte, die eine tatsächliche Wohnsitznahme in der Schweiz nachweisen könnten. Die Beschwerdeführer konnten keine schlüssigen Argumente gegen die als unhaltbar geltende Wohnsitznahme vorbringen. Der Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde zurückgewiesen, da die Vorinstanz ausreichend dargestellt hatte, welche Aspekte ihrer Beweisführung nicht die erforderliche Relevanz hatten.

Schließlich stellte das Bundesgericht fest, dass die Bestimmungen des Ausländerrechts korrekt angewendet worden sind und kam zu dem Schluss, dass die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer mit Wirkung zum 31. Oktober 2018 erloschen sind. Somit wurde der Rekurs abgewiesen, und die Beschwerdeführer müssen die Gerichtskosten tragen.

In Kurzform lautete das Urteil: Der Rekurs wird abgewiesen, die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern auferlegt.