Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_168/2024 vom 12. Juli 2024

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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 2C_168/2024 vom 12. Juli 2024

Sachverhalt: A.__, ein 1992 geborener algerischer Staatsbürger, ist im März 2015 illegal in die Schweiz eingereist und hat dabei eine falsche Identität angenommen. Er wurde 2018 wegen versuchter Vergewaltigung zu 18 Monaten Gefängnis mit drei Jahren bedingtem Strafvollzug verurteilt und gleichzeitig für fünf Jahre aus der Schweiz ausgewiesen. Nach seiner Haftentlassung im Juli 2019 verschwand er. Im August 2020 beantragte er unter seiner wahren Identität eine Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung seiner Heiratsfeier mit einer Schweizerin, die 2021 stattfand. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde jedoch 2021 widerrufen, als bekannt wurde, dass er zuvor unter falscher Identität agiert hatte. Im Januar 2023 wurde ihm die neue Aufenthaltsbewilligung verweigert, was er im Juni 2023 beim zuständigen Sicherheitsdienst anfocht. Der Verwaltungsgerichtshof des Kantons Bern wies den Rekurs am 5. März 2024 zurück.

Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit des Rekurses und stellt fest, dass A.__ unter bestimmten Voraussetzungen möglicherweise Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben könnte, insbesondere aufgrund seiner familiären Situation mit einem in der Schweiz lebenden Kind. Das Bundesgericht hebt dabei hervor, dass frühere Urteile bezüglich seiner Ausweisung bindend sind und dass er nach seiner Haft keine Anzeichen für ein rechtmäßiges Verhalten gezeigt hat.

Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die nach einer rechtlichen Ausweisung eingetretenen Änderungen (wie die Geburt seines Sohnes) nicht ausreichen, um die grundlegenden Hinderungsgründe für eine Aufenthaltsbewilligung aufzuheben. Zudem hat A.__ sich nicht an die ihm auferlegten Ausweisungsentscheidungen gehalten und zeigte wiederholt delinquentes Verhalten.

In der Interessenabwägung stellte das Gericht fest, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung seiner Ausweisung das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt, insbesondere in Anbetracht der Schwere seiner Vorstrafe. Das Gericht wies darauf hin, dass die Integration nur bedingt erfolgreich war und dass die Bindungen für seine Familie, die in der Schweiz lebt, nicht so stark sind, dass sie dieses öffentliche Interesse aufwiegen könnten.

Die Berufung wurde letztendlich abgewiesen, und A.__ muss die Gerichtskosten tragen.