Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_546/2023 vom 13. Mai 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_546/2023 vom 13. Mai 2024

Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin A._ wurde am 1. Mai 2020 von der Stadtpolizei Zürich während einer Plakatierungsaktion in Zürich beobachtet und daraufhin angehalten. Nach einer oberflächlichen Durchsuchung wurde sie in Polizeigewahrsam genommen, ihre Hände wurden mit Kabelbindern gefesselt, und sie wurde für mehrere Stunden in einem Arrestzimmer festgehalten. A._ beantragte daraufhin die Feststellung der Rechtswidrigkeit ihrer Wegweisung sowie weiterer polizeilicher Maßnahmen. Die Stadtpolizei und der Stadtrat Zürich wiesen ihre Beschwerden ab, was zur instanziellen Rücküberweisung an die Stadtpolizei führte, die die Feststellung des Freiheitsentzugs nicht prüfte, sondern die einzelnen Maßnahmen als rechtmäßig erachtete.

Nach mehreren Rechtsverfahren stellte das Statthalteramt fest, dass die Maßnahmen gegen A._ einen Freiheitsentzug darstellten, wies den Rekurs jedoch in anderen Punkten ab. A._ legte daraufhin beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde ein.

Erwägungen des Gerichts: Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, hob aber die vorangegangenen Entscheide auf und überwies die Angelegenheit an das Bezirksgericht Zürich, da dieses für die Beurteilung des Freiheitsentzugs zuständig sei. Das Bundesgericht musste nun die Beschwerde der A.__ prüfen, die eine Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung beim Verwaltungsgericht beantragte.

Das Bundesgericht stellte fest, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Zwischenentscheid handelt, gegen den die Beschwerde zulässig sei. Es bestätigte die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass A.__ am 1. Mai 2020 einen Freiheitsentzug erfahren habe und das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich sowohl für diesen als auch für die weiteren polizeilichen Maßnahmen zuständig sei. Es wurde argumentiert, dass die Notwendigkeit, widersprüchliche Urteile zu vermeiden, eine Beurteilung durch dieselbe Behörde rechtfertige.

Die Beschwerdeführerin wurde in ihrer Argumentation, hinsichtlich der Zuständigkeitsordnung und deren Verletzung, nicht gehört. Das Bundesgericht entschied, dass die vorinstanzlichen Behörden nicht willkürlich oder formalistisch gehandelt hatten und die Beschwerde daher abgewiesen wurde. A.__ trägt die Gerichtskosten.

Urteil: Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Gerichtskosten in Höhe von 2.000 CHF werden der Beschwerdeführerin auferlegt.