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Sachverhalt: Die A._ AG, Betreiberin mehrerer Hotels in Leukerbad, hatte die B._ AG übernommen, welche eine Vergleichsvereinbarung mit der Gemeinde Leukerbad abgeschlossen hatte. Diese Vereinbarung regelte die Abrechnung von Kurtaxen ab dem 31. März 2018. Am 14. Juni 2022 stellte die Gemeinde der A._ AG eine Kurtaxenpauschale von 55'008 CHF für das erste Quartal 2022 in Rechnung. Die A._ AG erhob daraufhin Beschwerde beim Staatsrat des Kantons Wallis, der jedoch wegen Unzuständigkeit nicht darauf eintrat. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde der A.__ AG ab, woraufhin diese das Bundesgericht anrief.
Erwägungen: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerde zulässig sei, da sie sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz richtete. Es war jedoch nur auf den angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts einzugehen, da frühere Entscheide nicht direkt angefochten werden können.
Rechtslage: Der Streit drehte sich um die Frage der Zuständigkeit und das ordnungsgemäße Verfahren bei der Veranlagung der Kurtaxen. Die Vorinstanzen hatten die Auffassung vertreten, dass es der Gemeinde obliegt, die Kurtaxen zu erheben, und dass der Staatsrat nicht zuständig sei, eine Feststellungsverfügung auszustellen.
Rechtsschutzinteresse: Das Gericht stellte fest, dass die A.__ AG ein schutzwürdiges Interesse an der Einhaltung des im Vergleichsvertrag festgelegten Verfahrens hatte, auch wenn sie die Höhe der Kurtaxe nicht anfocht.
Materielle Beurteilung: Die A.__ AG berief sich auf die Vergleichsvereinbarung, um einen Anspruch auf eine vorgängige Feststellungsverfügung geltend zu machen. Das Bundesgericht stellte fest, dass die vorangegangene Veranlagung nicht zu früh erfolgte. Es wurde entschieden, dass die Gemeinde berechtigt war, die Kurtaxe zu seinem Zeitpunkt zu veranlagen.
Entscheid: Das Bundesgericht wies die Beschwerde der A.__ AG ab und auferlegte ihr die Gerichtskosten in Höhe von 3'000 CHF. Es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen, da für eine solche im Fall der Gemeinde kein Anlass bestand.
Das Urteil wurde am 18. Juli 2024 gefasst und den beteiligten Parteien schriftlich mitgeteilt.