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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024
Sachverhalt: Der Beschwerdeführer A._ war aufgrund des Verdachts auf versuchte schwere Körperverletzung seit dem 1. April 2016 in verschiedenen Untersuchungsgefängnissen im Kanton Zürich in Haft. Während seiner Zeit im Bezirksgefängnis U._ von 6. bis 26. Januar 2017 war er in der Sicherheitsabteilung untergebracht. Er reichte einen Rekurs ein, in dem er die Haftbedingungen als inhuman und erniedrigend bezeichnete und Genugtuung forderte. Eine Administrativuntersuchung stellte fest, dass die Haftbedingungen insgesamt nicht verfassungswidrig waren, wobei sie als problematisch angesehen wurden.
Der Regierungsrat wies ein Staatshaftungsbegehren des Beschwerdeführers zurück. Auch das Bezirksgericht Zürich und später das Obergericht des Kantons Zürich wiesen die Ansprüche teilweise ab, stellten jedoch fest, dass die Haftbedingungen eine unmenschliche Behandlung entsprachen und sprachen eine Genugtuung von 1'000 Franken zu.
Erwägungen: Das Bundesgericht stellte fest, dass die festgestellten Haftbedingungen des Beschwerdeführers tatsächlich eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) darstellten. Der Hauptstreitpunkt war die Höhe der zu gewährenden Genugtuung sowie die Möglichkeit von Schadenersatz.
Die Vorinstanz hatte die Genugtuung von nur 1'000 Franken als angemessen erachtet, was das Bundesgericht als willkürlich einstuft. Das Gericht war der Ansicht, dass die Schwere der festgestellten Verletzung und das renitente Verhalten des Beschwerdeführers bei der Bestimmung der Höhe nicht in einem ausreichenden Maß berücksichtigt worden waren.
Das Bundesgericht wies die Angelegenheit zur Neuberechnung der Genugtuung zurück, stellte jedoch fest, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die geforderten 40'000 Franken hatte, da die Höhe der Genugtuung im Rahmen des Ermessens der Vorinstanz bestimmt werden müsse.
Schließlich wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheißen und dem Kanton Zürich reduzierte Gerichtskosten auferlegt.
Entscheid: 1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde teilweise gutgeheißen. 2. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich wurde aufgehoben, und die Sache zur neuen Bemessung der Genugtuung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde gutgeheißen, und einem Anwalt wurde beigegeben. 4. Dem Kanton Zürich wurden reduzierte Gerichtskosten auferlegt.