Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das Urteil des Bundesgerichts 1C_455/2023 behandelt einen konfliktbeladenen Fall um die Baugenehmigung für Grundstücke im Kanton Tessin. Die Eigentümergemeinschaft D._, bestehend aus den Beschwerdeführern A._, B._ und C._, beantragte beim Gemeinderat von Mendrisio den Wiederaufbau und die Vervollständigung einer bestehenden Zaunanlage sowie den Einbau von Zugangskontrollen. Die Liegenschaften befinden sich in einem Gebiet, das als „Valera“ bekannt ist, das verschiedene Zonen umfasst, jedoch ein sogenanntes „planungsrechtliches Vakuum“ aufweist.
Die Gemeinde Mendrisio genehmigte lediglich die Entfernung der bestehenden Hindernisse und lehnte die anderen Bauvorhaben ab. Diese Entscheidung wurde vom Regierungsrat des Kantons Tessin bestätigt. Der Verwaltungsgerichtshof des Kantons Tessin wies daraufhin den Rekurs der Beschwerdeführer zurück und erkannte, dass keine der Anforderungen für eine Ausnahmegenehmigung gemäss dem Tessiner Raumplanungsgesetz erfüllt sei, insbesondere weil die fraglichen Grundstücke einem planungsrechtlichen Vakuum unterliegen.
In ihrem Bundesgerichtsrekurs beantragen die Eigentümer, die Entscheidung aufzuheben und eine Baugenehmigung zu erteilen. Sie kritisieren unter anderem die vermeintliche Verletzung von Rechtsvorschriften und beschuldigen die kantonale Behörde, die Tatsachen fehlerhaft beurteilt zu haben.
Das Bundesgericht stellte fest, dass der Rekurs in öffentlich-rechtlicher Materie zulässig war, während der subsidiäre Verfassungsrekurs aufgrund unzureichender Begründung als unzulässig abgewiesen wurde. Die Richter bestätigten die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Grundstücke unter ein planungsrechtliches Vakuum fallen, und dass daher die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nicht gegeben waren.
Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Argumente der Beschwerdeführer gegen das Vorliegen eines planungsrechtlichen Vakuums und die Begründungen für die Ablehnung ihrer Baugesuche nicht ausreichend waren, um die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Das Gericht wies den publizistischen Rekurs zurück und sprach den Beschwerdeführern die Kosten des Verfahrens zu.
Insgesamt bestätigt das Urteil die strikten Anforderungen für Baugenehmigungen in Gebieten ohne klar definierte Planung und unterstreicht die Notwendigkeit einer umfassenden juristischen Begründung.