Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_568/2023 vom 10. Juli 2024

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Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 4A_568/2023 vom 10. Juli 2024 über eine Streitigkeit bezüglich der Kündigung eines Mietvertrags entschieden, bei dem der Vermieter die Kündigung für den Bedarf seiner Tochter erklärte.

Sachverhalt:

Die Vermieterin A._ hatte am 1. April 2000 einen Mietvertrag mit der Mieterin B._ über eine Wohnung in Genf abgeschlossen. Der Vertrag wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 31. Mai 2019. Am 27. Juli 2020 kündigte A._ den Mietvertrag mit einer Frist von einem Jahr, ohne den Grund für die Kündigung anzugeben. B._ forderte die Kündigung gerichtlich anzufochten, wobei der Vermieter anführte, dass seine Tochter die Wohnung benötige, um näher an der Universität zu wohnen. Der ursprüngliche Kündigungsgrund erschien im Verlauf des Verfahrens als unzureichend und wurde durch den Vermieter vage formuliert.

Der Genfer Mietgerichtshof stellte fest, dass der angegebene Grund für die Kündigung lediglich ein Vorwand war und hob die Kündigung auf. Der Vermieter legte gegen dieses Urteil Berufung ein, die aber abgelehnt wurde.

Erwägungen des Bundesgerichts:
  1. Zulässigkeit des Rechtsmittels: Der Gerichtshof stellte fest, dass der Berufungsantrag rechtzeitig und zulässig war, da die Entscheidung des Genfer Gerichts eine endgültige Entscheidung und die Streitwertgrenze überschritt.

  2. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Das Bundesgericht wies die Argumentation des Vermieters zurück, dass die vorangegangenen Gerichte die Beweise willkürlich gewürdigt hätten. Es bestätigte, dass der Vermieter im Laufe des Verfahrens seine Motive geändert und unklare Aussagen über den Bedarf seiner Tochter gemacht hatte.

  3. Kündigung und Treu und Glauben: Der Gerichtshof stellte fest, dass eine Kündigung, die ohne ernstzunehmenden und schutzwürdigen Grund erfolgt, gegen die guten Sitten verstößt. Der angegebene Bedarf der Tochter wurde als nicht objektiv und ernsthaft bestätigt, insbesondere da die Tochter während des Verfahrens andere verfügbare Wohnungen ablehnte.

  4. Begründungspflicht: Es wurde auch betont, dass die Motivation für die Kündigung ausreichend und transparent sein muss, um nicht den Anschein eines Vorwands zu erwecken. Der späte Vorwurf des Vermieters über den Bedarf seiner Tochter wurde nicht als ausreichend erachtet, um die Kündigung zu rechtfertigen.

Urteil:

Das Bundesgericht wies den Rekurs des Vermieters zurück, bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung und entschied, dass die Kündigung nicht rechtmäßig war und gegen die guten Sitten verstieß. Der Vermieter musste die Gerichtskosten tragen und der Mieterin eine Entschädigung zahlen.