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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_508/2023 vom 9. Juli 2024:
Sachverhalt: A._ war Aktionär und Mitglied des Verwaltungsrats der B._ SA, neben C._ SA, die von D._ geleitet wird. A._ behauptet, D._ habe die Kontrolle über die Gesellschaft missbräuchlich übernommen und handle gegen seine Interessen. Nach mehreren rechtlichen Streitereien und der Wahl eines neuen Verwaltungsrats im Jahr 2019, in dem A._ nicht mehr vertreten war, reichte A._ am 1. Juli 2022 eine "Requête en suppression des carences" ein, um einen neuen Verwaltungsrat zu bestellen und die angeblichen Mängel in der Organisation der Gesellschaft zu beheben. Diese Anfrage wurde abgelehnt, was A.__ zu einer Beschwerde vor der Zivilgerichtskammer des Genfer Obergerichts führte, die ihn am 14. September 2023 ebenfalls abwies.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit des Rechtsmittel: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Rekurs fristgerecht und in der geforderten Form eingelegt wurde, wodurch er grundsätzlich zulässig war.
Prüfung der Vorinstanz: Das Bundesgericht kann die Fakten nur zurückweisen, wenn diese willkürlich festgestellt oder in rechtlicher Hinsicht falsch sind. Vorliegend wurden die bestehenden Fakten von der Vorinstanz nicht als willkürlich angesehen.
Dauervon Mandaten: A.__ sah die gesetzlichen Bestimmungen des Obligationenrechts verletzt. Er argumentierte, dass der Verwaltungsrat nur für ein Jahr gewählt werden könne, jedoch stellte die Vorinstanz fest, dass die Statuten die Dauer des Mandats nicht einschränkten und dass der Verwaltungsrat bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung im September 2022 weiterhin wirksam war.
Befugnis der Gesellschaft: Das Bundesgericht bestätigte, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde keine organisatorischen Mängel aufwies, da der Verwaltungsrat aktiv handlungsfähig war.
Entscheid des Bundesgerichts: Der Rekurs von A.__ wurde abgelehnt, die Gerichtskosten wurden ihm auferlegt und ihm wurde zudem angeordnet, den beiden Intimierten jeweils eine Entschädigung für die Verfahrenskosten zu zahlen.