Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_22/2023 vom 9. Juli 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_22/2023 vom 9. Juli 2024:

Sachverhalt:

Die Salt Mobile SA beantragte am 14. Dezember 2018 eine Baubewilligung für den Neubau einer Mobilfunkanlage in Kreuzlingen. Die geplante Anlage bestand aus einem 25 m hohen Antennenmast mit mehreren Antennen. Das Grundstück ist im Zonenplan der Gemeinde Kreuzlingen als eine weiße Fläche ohne spezifische Nutzungszuweisung dargestellt. Nach Einsprachen gegen das Bauprojekt, wies die politische Gemeinde Kreuzlingen das Gesuch am 12. und 28. Mai 2020 ab und erteilte die Baubewilligung. Diverse Eigentümer und Anwohner, darunter A._ und B._, legten gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau ein, das den Rekurs teilweise gutheißt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies am 23. November 2022 die Beschwerde ab, woraufhin A._ und B._ sowie 20 weitere Personen eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht einreichten.

Erwägungen:

Das Bundesgericht stellte fest, dass das argumentierte Grundstück Nr. 2677 sich nach den Kriterien des Raumplanungsrechts außerhalb der Bauzone befinde. Das Gericht prüfte die Anforderungen an die Beurteilung, ob das geplante Bauvorhaben zonenkonform ist oder eine Ausnahmebewilligung erforderlich macht. Die Vorinstanz hatte angenommen, dass das Grundstück zum Baugebiet gehört, was das Bundesgericht in Frage stellte. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass die Fläche nach dem kantonalen Richtplan als Teil einer Nichtbauzone betrachtet werden müsse, da sie durch eine Bahnlinie und landschaftliche Elemente abgetrennt ist.

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass keine validen Gründe vorliegen, das Grundstück als Teil der Bauzone einzuordnen. Daraus folgte, dass die Baubewilligung einer erneuten Prüfung durch das zuständige kantonale Amt für Raumentwicklung unterzogen werden müsse.

Urteil:

Die Beschwerde der Beschwerdeführenden wurde gutgeheißen, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts wurde aufgehoben, und die Angelegenheit wurde zur Prüfung an das Amt für Raumentwicklung des Kantons Thurgau zurücküberwiesen. Die Entscheidung führte zudem zu einer Kostenpflichtigkeit für die Beschwerdegegnerin, die den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung zu zahlen hat.