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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_209/2024 vom 18. Juli 2024
Sachverhalt: Der 1942 geborene A._ ist Eigentümer mehrerer Mehrfamilienhäuser und wurde vom kantonalen Steueramt Zürich als gewerbsmäßiger Liegenschaftshändler klassifiziert. Auf Basis dieser Einstufung meldete das Steueramt der Ausgleichskasse des Kantons Zürich ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für die Jahre 2017 und 2018, basierend auf den Mieterträgen zweier seiner Liegenschaften (B._ und C._). Die Ausgleichskasse setzte die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge fest, was der Beschwerdeführer mit Einspruch anfocht. Das Sozialversicherungsgericht Zürich wies die Beschwerde ab, woraufhin A._ beim Bundesgericht gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Beschwerde einlegte.
Erwägungen: 1. Zuständigkeit und Verfahrensrecht: Das Bundesgericht ist zuständig für Beschwerden im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und stellt fest, dass die Ausgleichskasse die steuerlichen Qualifikationen des kantonalen Steueramtes beiziehen durfte.
Beitragspflicht: Die Beschlussfassung über die Beitragspflicht von Mieterträgen basiert auf deren Einstufung als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Nur wenn eine bloße Privatverwaltung vorliegt, sind diese Erträge nicht beitragspflichtig, was hier jedoch nicht zutrifft. Der Beschwerdeführer war in einem Widerspruchsverhältnis, indem er die Geschäftseinstufung zum Vorteil bei Steuern und zu seinem Nachteil im AHV-Bereich ablehnte.
Verletzung des rechtlichen Gehörs: Der Beschwerdeführer argumentierte, dass ihm kein rechtliches Gehör gewährt wurde, da die Ausgleichskasse sich auf nicht-entscheidungsbefugte Stellungnahmen des Steueramtes stützte. Das Bundesgericht stellte fest, dass es für die Prüfung der Beitragspflicht genügend Informationen und die Möglichkeit zur Äußerung gegeben hatte.
Materielle Prüfung: Das Bundesgericht wies die Rügen des Beschwerdeführers zurück. Insbesondere wurde festgestellt, dass die steuerrechtliche Einstufung der Liegenschaften als Geschäftsvermögen auch im Sozialversicherungsrecht gültig ist. Der Beschwerdeführer hatte zudem von den Vorteilen dieser Einstufung profitiert.
Entscheid: Die Beschwerde wird abgewiesen. A.__ muss die Gerichtskosten von 4'500 Franken übernehmen. Das Urteil wird den Parteien sowie dem Sozialversicherungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.