Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_885/2023 vom 18. Juli 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_885/2023

Sachverhalt: A._ verkaufte in Rheinfelden zwischen Mai und Juni 2018 eine Maschinenpistole an zwei unbekannte Personen und gab ihnen zudem 100 Patronen. Der Käufer war ein albanisch sprechender Mann, der sich zuvor telefonisch gemeldet hatte. Bei der Waffe handelte es sich um eine, die zuvor bei einem Einbruch gestohlen worden war. A._ hatte auch eine andere Waffe, eine Pistole mit Schalldämpfer, von einem Albaner in Basel erworben, wobei er nicht wusste, dass diese gestohlen war. Das Bezirksgericht Rheinfelden verurteilte ihn anschließend wegen mehrfacher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Hehlerei und Verstößen gegen das Waffengesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Landesverweisung für 7 Jahre. A.__ legte gegen das Urteil Berufung ein.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung: A.__ rügt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt habe, insbesondere bezüglich seiner Kenntnis über die Verwendung der Waffen durch die Käufer. Er argumentiert, dass es keine Anzeichen gegeben habe, die auf eine mögliche strafbare Verwendung der Waffen hindeuteten.

  1. Einordnung der Tat: Die Vorinstanz stellte fest, dass A.__ aufgrund der verdächtigen Umstände das Wissen über die mögliche Nutzung der Maschinenpistole für kriminelle Zwecke haben musste. Das Bundesgericht stimmte jedoch nicht vollständig zu und erkannte, dass die Feststellung, er habe mit Wissen um die deliktische Bestimmung gehandelt, unzureichend begründet war.

  2. Hehlerei: A._ hatte die Polizei darauf hingewiesen, dass er vor dem Kauf der Waffe nach deren „Sauberkeit“ fragte. Die Vorinstanz war der Ansicht, dass A._ in Anbetracht der Umstände (z.B. keine Quittung, Barzahlung) hätte annehmen müssen, dass die Waffe gestohlen war.

Beschluss des Bundesgerichts: Das Bundesgericht hob das Urteil der Vorinstanz teilweise auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück, da die begründete Feststellung, dass A._ die Waffen verkauft habe, während er wusste oder annehmen musste, dass sie für eine Straftat verwendet würden, nicht ausreichend war. Die Fragen der Landesverweisung und der Kosten wurden ebenfalls behandelt, wobei A._ mit Gerichtskosten belegt wurde und Anspruch auf eine Entschädigung erhielt.

Ergebnis:

Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheißen, die Vorinstanz muss den Sachverhalt bezüglich der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit neu prüfen.