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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_214/2023
Sachverhalt: Die A._ SA betreibt im Kanton Wallis das Kraftwerk C._ und betreibt den Staudamm B._. Die Gesellschaft hat im Rahmen von kommunalen Konzessionen Wasser aus den Einzugsgebieten D._ und E._ abgeleitet. Während die Mengen aus E._ messbar sind, können die aus D.__ aufgrund fehlender dauerhaft installierbarer Messgeräte nicht erfasst werden. Der Staudamm ist zudem nicht vollständig nutzbar, da Wasser durch Falten im karstischen Untergrund verloren geht. Nach verschiedenen Anpassungen bei der Besteuerung, die steigen oder sinken konnten, wurde für die Jahre 2013 bis 2015 erneut ein Steuersatz von 15 % auf das ohne Infiltration turbinierte Wasser angewendet. Die Gesellschaft focht diese Besteuerung an, unter anderem mit dem Argument, dass die verlorenen Wassermengen wegen Infiltration nicht besteuert werden dürften.
Erwägungen: Der Bundesgerichtshof behandelt die Hauptfrage, ob die verlorenen Wassermengen, die durch Infiltration nicht genutzt werden können, in die Steuerberechnung einbezogen werden dürfen. Der Gerichtshof stützt sich auf frühere Urteile und bestehende gesetzliche Grundlagen, die die steuerliche Handhabung in solchen Fällen regeln.
Das Gericht stellte fest, dass die Definition der verwendbaren Wassermengen sowohl im kantonalen als auch im Bundesrecht klar festgelegt ist. Es ist vorgesehen, dass verlorenes Wasser, das in der Natur verbleibt und nicht genutzt werden kann, dennoch in die Berechnungen einfließt, was die Anwendung eines Steuersatzes von 15 % rechtfertigt. Der Bundesgerichtshof wies die Argumentation der A.__ SA zurück, dass diese verlorenen Wassermengen nicht besteuert werden dürften, weil sie nicht „verwendbar“ seien.
Ergebnis: Der Bundesgerichtshof lehnte den Rekurs der A.__ SA ab, bestätigte die geltende Steuermethodik und entschied, dass die Kosten des Verfahrens von der Klägerin getragen werden müssen.